Zugegeben, kaum ein anderes Thema sorgt für so viel Diskussionsstoff in der Apotheke wie die Frage nach den Pausenzeiten. Denn während einige Kolleg:innen ihre Raucherpause lieben, gönnen sich andere eine kurze Auszeit, um Kaffee zu schlürfen. Und dann ist da noch der notwendige Besuch der Toilette. Letzterer zählt jedoch als Arbeitszeit – oder darf der Toilettengang als Pausenzeit gewertet werden?
Das Arbeitszeitgesetz schreibt für Angestellte regelmäßige Pausen vor. „Im arbeitsrechtlichen Sinne liegt dann eine Pause vor, wenn der Arbeitnehmer vollständig von seinen Arbeitspflichten freigestellt ist, also auch keine Arbeitsbereitschaft vorliegt“, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Wie viel Pausenzeit dir zusteht und wann du diese nehmen darfst, legt die Apothekenleitung fest. Und sie entscheidet auch, ob neben der Mittagspause auch Kaffee- und/oder Raucherpausen erlaubt sind.
Denn fest steht: Beide stellen keine zulässige Arbeitszeitunterbrechung dar, weil dadurch kein Grundbedürfnis erfüllt werden muss. Somit besteht auch kein Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Abwesenheit. Die versäumte Zeit muss also nachgearbeitet werden, und zwar auch, wenn Arbeitgebende grünes Licht geben. Aber was ist nun mit dem Besuch des stillen Örtchens? Zählt der Toilettengang etwa auch als Pausenzeit?
Toilettengang ist keine Pausenzeit
Nein. Denn dabei handelt es sich zwar um eine Arbeitsunterbrechung, immerhin verlässt du deinen Arbeitsplatz in der Rezeptur oder im HV. Doch als Ruhepause kann der Toilettenbesuch nicht gewertet werden, denn die Unterbrechung ist notwendig und somit zulässig – Stichwort: Grundbedürfnis. Damit ist es unzulässig, den Toilettengang pauschal als Pausenzeit anzurechnen. Stattdessen ist er als Teil der Arbeitszeit zu betrachten.
Doch was gilt, wenn Beschäftigte ständig aufs Klo rennen und eine gefühlte Ewigkeit nicht zurückkommen? Darf der/die Chef:in sein/ihr Veto einlegen und eine maximale Toilettenzeit vorschreiben? Der DGB liefert die Antwort: „Der Toilettengang als natürliches Bedürfnis kann vom Arbeitgeber auch dann nicht untersagt werden, wenn es erhebliche Zeit in Anspruch nimmt.“
Daneben ist auch eine Lohnkürzung wegen langer Toilettengänge ein No-Go. „Nach Auffassung des Arbeitsgerichts (ArbGer) Köln rechtfertigen selbst häufige Toilettenbesuche keine Gehaltskürzung“, schreibt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Demnach hatte ein Chef die Toilettenzeit seines Angestellten wegen des Verdachts auf Arbeitsverweigerung genau protokolliert und die versäumte Zeit vom Gehalt abgezogen. Das Problem: Zwar war die minutiöse Überwachung des Beschäftigten grundsätzlich zulässig, die anschließende Lohnkürzung dagegen nicht. Denn es sei nicht belegt, ob womöglich gesundheitliche Beschwerden der Grund waren oder ob der Beschuldigte den Toilettengang tatsächlich absichtlich in die Länge gezogen habe, um nicht arbeiten zu müssen.
Achtung: Arbeitgebende dürfen nur bei einem begründeten Verdacht und nicht pauschal bei allen die Toilettenzeit protokollieren. Eine heimliche Überwachung, zum Beispiel mittels Videokamera, ist dagegen tabu.
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