Unterschrift reicht nicht: Wann beginnt das Arbeitsverhältnis?
Mit dem Unterschreiben eines Arbeitsvertrags gelten sowohl für Chef:innen als auch für Angestellte bestimmte Rechte und Pflichten. Wann genau das vertraglich vereinbarte Arbeitsverhältnis beginnt und somit finanzielle Ansprüche entstehen, hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu entscheiden.
Beginnen Beschäftigte einen neuen Job, steht ihnen bekanntlich erst nach vier Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu, wenn sie arbeitsunfähig werden. Stichwort Wartezeit. Grundlage ist § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz: „Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.“ Zuvor besteht lediglich Anspruch auf Krankengeld, das von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird und 70 Prozent des Bruttogehalts, maximal aber 90 Prozent des Nettogehalts beträgt.
Wer noch vor offiziellem Arbeitsantritt krank wird, geht jedoch komplett leer aus. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Dabei ging es unter anderem um die Frage, wann ein Arbeitsverhältnis beginnt – bereits mit Start des Arbeitsvertrags oder erst mit der Gehalts- beziehungsweise Entgeltfortzahlung.
Der Fall
Was war passiert? Ein arbeitsloser Angestellter unterschrieb Anfang Oktober 2023 einen Arbeitsvertrag bei einem neuen Arbeitgeber. Doch noch bevor er seine Tätigkeit antreten konnte, meldete er sich krank. Der Chef kündigte ihm zwei Wochen später zum Monatsende. Somit bekam der Beschäftigte weder Lohn noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Doch auch den Anspruch auf Krankengeld strich ihm die Krankenkasse. Der Grund: In ihren Augen bestand kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, da kein Einkommen erzielt und der Mann von seinem Arbeitgeber folglich noch nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Mann und der Fall landete vor Gericht.
Arbeitsverhältnis beginnt nicht automatisch mit Start des Arbeitsvertrags
Doch die Richter:innen erteilten seiner Forderung eine Absage. Denn: Das Beschäftigungsverhältnis hat nie wirklich begonnen, weil der Mann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit gar nicht aufnahm, auch wenn er einen grundsätzlich gültigen Arbeitsvertrag unterschrieben hatte. Demnach musste ihn der Chef auch nicht zur Sozialversicherung anmelden, „da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei“, heißt es in einer Pressemitteilung. Stattdessen hätte zunächst ein genereller Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen müssen, der jedoch durch die Wartezeitregelung ausgeschlossen war. Denn genau damit soll verhindert werden, dass Arbeitgebende die Kosten der Lohnfortzahlung für Beschäftigte tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkranken.
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