Zu spät zur Arbeit in der Apotheke zu erscheinen, ist ein No-Go. Handelt es sich um eine einmalige Sache, hat die Apothekenleitung oftmals Nachsicht. Bei wiederholten Verspätungen droht jedoch Ärger. Das gilt auch, wenn eine berufliche Überlastung angeblich der Grund für die Unpünktlichkeit ist.
In der Apotheke gilt: Wer zu spät kommt, der/die muss nacharbeiten. Kannst du deinen Dienst also erst einige Minuten später antreten als vorgesehen, beispielsweise weil die Bahn Verspätung hat, musst du die versäumte Zeit nach Feierabend dranhängen. Außerdem ist eine Information an die Apothekenleitung Pflicht. Bei „Wiederholungstäter:innen“ drohen zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung und/oder Kündigung. Daran ändert auch zu viel Arbeit als Begründung nichts. Denn Überlastung ist kein Grund für Unpünktlichkeit.
Erschöpfung als Entschuldigung bei Verspätung?
Im Gegenteil: Auch das Zuspätkommen wegen einer vermeintlichen arbeitsbedingten Erschöpfung kann eine Kündigung zur Folge haben, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden hat. Geklagt hatte eine Angestellte, der nach einer mündlichen Abmahnung wegen wiederholten Zuspätkommens ordentlich verhaltensbedingt gekündigt wurde. Konkret kam die Frau an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen zu spät zur Arbeit – von wenigen Minuten bis zu mehreren Stunden Verspätung war alles dabei.
Dies wollte der Chef nicht länger hinnehmen und sprach die Kündigung aus. Dagegen wehrte sich die Frau und begründete ihre Unpünktlichkeit unter anderem mit Überlastung. So habe sie mehrfach vor dem Schlafengehen pflanzliche Arzneimittel wie Baldrian eingenommen, die ihr beim Durchschlafen helfen sollten, weil sie sich auf der Arbeit stark belastet und gestresst gefühlt habe. Hinzukam, dass der Chef ihren Urlaubsantrag abgelehnt habe, was die Erschöpfung noch verstärkt habe.
5,5 Stunden zu spät: Überlastung rechtfertigt Unpünktlichkeit nicht
Doch die Richter:innen ließen dies nicht als Rechtfertigung gelten und sahen in den Verspätungen „eine massive Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten“. Denn einerseits habe die Klägerin ihre vermeintliche Überlastung nie kenntlich gemacht – beispielsweise in Form einer Überlastungsanzeige – und andererseits sei selbst eine vorliegende Überlastung keine Entschuldigung für ihre Unpünktlichkeit. „Es ist nicht erkennbar, wieso eine Überlastung der Klägerin mit ihren täglichen Aufgaben ihr ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz nicht möglich macht. Der Arbeitsbeginn bis 9:00 Uhr ist nicht besonders früh und jedem Beschäftigten ohne weiteres möglich“, heißt es im Urteil.
Die Frau habe sich jedoch in zwei der drei Verspätungsfälle erst mehr als eine Stunde nach Dienstbeginn gemeldet und über ihr Zuspätkommen informiert. Daraus resultierte an einem Tag sogar eine Verspätung von 5,5 Stunden. Grund genug für eine Kündigung, so das Urteil. Denn die zuvor ausgesprochene mündliche Abmahnung blieb ohne Erfolg.
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