Wer kennt es nicht: Eine kleine Unachtsamkeit genügt und schon ist dir in der Apotheke ein Missgeschick passiert. Verletzt du dich dabei, handelt es sich oftmals um einen Arbeitsunfall. 2020 wurden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt mehr als 900.000 solcher Unfälle gemeldet. Doch nicht nur am Arbeitsplatz lauern Gefahren, sondern auch auf dem Weg. Über 150.000 der gemeldeten Fälle sind ein sogenannter Wegeunfall. Doch wer zahlt eigentlich dafür und welche Regelungen gelten dabei?
Das Wichtigste vorweg: Auch Unfälle, die nicht während der Arbeit in der Apotheke, sondern auf dem Weg dorthin oder von dort weg geschehen, können als Arbeitsunfälle anerkannt werden. Bei einem solchen Wegeunfall übernimmt die Berufsgenossenschaft (BG) die Kosten für die Behandlung und eine eventuell notwendige Reha. Für PTA und andere Apothekenmitarbeiter:innen springt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ein.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich „um den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz“ handelt, informiert die Adexa. Nimmst du einen Umweg oder hältst zwischendurch noch kurz für einen Kaffee oder einen Arzttermin an, bist du nicht abgesichert – egal ob und mit welchem Verkehrsmittel du unterwegs bist. Bist du Teil einer Fahrgemeinschaft oder musst auf dem Weg noch bei der Kita oder Schule deiner Kinder stoppen, gilt der Schutz der Berufsgenossenschaft trotzdem. „Sollten Apothekenangestellte im Botendienst unterwegs sein, sind sie bei Unfällen ebenfalls versichert – solange während der Fahrten keine privaten Dinge erledigt werden“, stellt die Adexa klar.
Achtung: Geschieht der Unfall auf deinem Arbeitsweg aufgrund einer zu riskanten Fahrweise, kann die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Wegeunfall und damit auch die Kostenübernahme verweigern, wie der DGB informiert.
Was ist bei einem Wegeunfall zu tun?
Geschieht dir ein Wegeunfall, solltest du deine/n Arbeitgeber:in darüber informieren – im besten Fall schriftlich, um später einen Nachweis dafür zu haben. Außerdem ist eine ärztliche Untersuchung ratsam, selbst wenn du auf den ersten Blick unverletzt geblieben bist. Gegenüber dem/der behandelnden Ärzt:in musst du erwähnen, dass der Unfall auf dem Arbeitsweg passiert ist, damit dies entsprechend in der Patientenakte vermerkt werden kann. Alternativ kannst du dich von einem/einer sogenannten Durchgangsärzt:in behandeln lassen. Diese sind von der gesetzlichen Unfallversicherung und damit auch von der Berufsgenossenschaft anerkannt.
Was ist mit Fortbildungen?
Für deinen Weg zu Fortbildungen, die von deinem/deiner Chef:in genehmigt wurden, verhält es sich ähnlich wie für den normalen Arbeitsweg. Du bist sowohl vor Ort als auch unterwegs dorthin abgesichert – solange es um den direkten Weg und einen Bezug zur beruflichen Veranstaltung geht. Auch hier gilt der Schutz der Berufsgenossenschaft unabhängig vom Verkehrsmittel, jedoch sollte der/die Arbeitgeber:in vorab ein Okay dazu gegeben haben.
Tipp: Als Arbeitnehmer:in trägst du stets das Wegerisiko. Das bedeutet, wenn sich dein Arbeitsweg wetterbedingt oder durch andere Umstände verzögert, musst du die versäumte Zeit in der Apotheke nacharbeiten.
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