Unfall in der Apotheke: Wann bekommen PTA Schadenersatz?
Gefahrenquelle Apotheke: Manchmal geht es schneller als gedacht und es passiert ein Unfall in der Apotheke. Kein Grund zur Panik, immerhin springt bei einem Arbeitsunfall die Versicherung ein. Und außerdem besteht noch die Aussicht auf Schadenersatz – oder etwa nicht?
Generell sind Arbeitsunfälle über die Berufsgenossenschaft (BG) abgesichert. Für Apothekenmitarbeiter:innen springt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ein. Sie übernimmt beispielsweise die Kosten für Heil- und Hilfsmittel oder Reha und kommt auch für den Verdienstausfall auf, wenn eine längere Krankheit die Folge ist. Aber haben Apothekenangestellte bei einem Unfall in der Apotheke auch Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld?
Schadenersatz/Schmerzensgeld:
Anspruch auf Schmerzensgeld besteht grundsätzlich für sogenannte immaterielle Schäden. Dazu zählen neben Verletzungen auch weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie eine Einschränkung der persönlichen Freiheit.
Allgemein gilt: Die Apothekenleitung trägt das Betriebsrisiko und muss die Angestellten nicht nur auf mögliche Gefahren am Arbeitsplatz hinweisen, sondern sie auch davor schützen. Ein aktuelles Beispiel sind die Schutzmaßnahmen in der Corona-Pandemie. Ist dies nicht der Fall und es kommt zu einem Unfall in der Apotheke, trifft den/die Chef:in eine Mitschuld. Hat er/sie einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt, trägt er/sie sogar die komplette Verantwortung. Mehr noch: Wenn ein/e Beschäftige/r zu Schaden kommt, kann Schadenersatz beziehungsweise Schmerzensgeld anfallen.
Arbeitsunfall: Wann besteht Anspruch auf Schadenersatz?
Entscheidend dafür ist jedoch der Vorsatz. Dazu heißt es in § 104 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch: „Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich […] herbeigeführt haben.“
Auch bei einem Wegeunfall kann Anspruch auf Schadenersatz/Schmerzensgeld bestehen. Nämlich dann, wenn die Apothekenleitung den Unfall sowie den daraus entstehenden Schaden wiederum vorsätzlich verursacht hat. Das Problem: Was genau als Vorsatz gewertet werden kann, lässt sich oftmals nicht eindeutig festlegen, sondern muss im Zweifel vor Gericht geklärt werden. Hinzu kommt, dass die vorsätzliche Handlung auch bewiesen werden muss. Andernfalls handelt es sich eher um fahrlässiges Handeln.
Achtung: Passiert der Unfall nicht während der Arbeit, sondern in der Pause, hast du das Nachsehen und gehst mitunter leer aus. Denn ein Arbeitsunfall muss zum einen mit der dienstlichen Tätigkeit oder dem unmittelbaren Arbeitsweg in Verbindung stehen.
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