Gründe für eine Kündigung gibt es viele. Und dennoch will sie wohlüberlegt sein, denn auf der anderen Seite ist das Gras auch nicht immer grüner. Wer sich jedoch durchringt und die Apotheke wechseln will, muss diese Entscheidung auch dem/der Chef:in mitteilen und kündigen. Aber müssen PTA dabei ihre Beweggründe offenlegen und die Kündigung begründen?
Für eine Kündigung gibt es klare Vorgaben: Sie muss gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) in Schriftform erfolgen und fristgerecht eingereicht werden. Je nach Betriebszugehörigkeit gibt es dabei unterschiedliche Zeiträume zu beachten. Generell gilt laut Bundesrahmentarifvertrag jedoch für die Apotheke: Mit Ausnahme der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmende und Arbeitgebende einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, und zwar mindestens. Denn nach der Probezeit können auch längere Fristen von bis zu drei Monaten vereinbart werden. So weit, so bekannt.
Kündigung: Begründen kann Pflicht sein
Aber zurück zur Frage, ob PTA ihre Kündigung auch begründen müssen. Die klare Antwort: Es kommt darauf an. In der Regel braucht es in einem Kündigungsschreiben neben formalen Angaben wie Namen, Kündigungsdatum und Unterschrift keinen Grund für die Entscheidung. Ausnahmen bestätigen jedoch wie immer die Regel. Im Arbeits- oder Tarifvertrag kann demnach durchaus geregelt sein, dass ein Kündigungsgrund angegeben werden muss, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Dann kommst du also nicht darum herum, die Karten auf den Tisch zu legen.
Ein weiterer Sonderfall ist die außerordentliche beziehungsweise fristlose Kündigung. Denn die ist nur aus einem wichtigen Grund möglich, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis noch so lange bestehen zu lassen, bis die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist abgelaufen ist. Infrage kommen dabei unter anderem erhebliche Arbeitsschutzverletzungen oder Lohnrückstände. Um zu prüfen, ob dies der Fall und ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist, müssen Arbeitgeber:innen, aber auch Arbeitnehmende eine fristlose Kündigung begründen. Dies muss jedoch nicht direkt im Kündigungsschreiben erfolgen. Wichtig ist laut BGB jedoch: „Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.“
Und dann ist da noch die Kündigung während der Schwangerschaft. Diese ist durch den/die Arbeitgeber:in eigentlich unzulässig. Das Mutterschutzgesetz erlaubt allerdings „in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung“, und zwar in Schriftform und begründet. Zuvor muss allerdings die Zustimmung der obersten Landesarbeitsschutzbehörde eingeholt werden.
Achtung: Unterschreiben muss die Kündigung nur die Partei, die kündigt. Möchte der/die Arbeitgeber:in dich entlassen und legt dir ein entsprechendes Schreiben vor, bedarf es dabei nicht noch deiner Unterschrift, es sei denn – es handelt sich um einen Aufhebungsvertrag.
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