Dass die Nutzung eines falschen Impf- oder Genesenenzertifikats keine Lappalie, sondern sogar strafbar ist, ist längst bekannt. Wird ein gefälschter Nachweis am Arbeitsplatz vorgelegt, kann zudem eine fristlose Kündigung drohen. Das gilt auch bei einem unberechtigten Testzertifikat, zeigt ein aktuelles Urteil aus Hamburg.
Was war passiert? Eine ungeimpfte Angestellte versuchte, die bis Mitte März geltende 3G-Pflicht am Arbeitsplatz zu umgehen, indem sie ein unberechtigtes Testzertifikat vorlegte. Daraufhin wurde ihr fristlos gekündigt. Zu Recht, so die Hamburger Richter:innen. Aber der Reihe nach.
Die Beschäftigte hatte sich nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit Anfang Dezember per E-Mail bei ihrem Arbeitgeber gemeldet und ihm ein negatives Testergebnis mitsamt Zertifikat gesendet, um sich zu erkundigen, ob dies als 3G-Nachweis genüge. „Der E-Mail angehängt waren Bilder von dem Teststreifen des von der Klägerin selbst durchgeführten Corona-Tests sowie eine Testbescheinigung […] vom ,Testzentrum/Teststelle (testing centre): Arztpraxis Dr. med. A., K. 1, XXXX Berlin‘“, heißt es vom Gericht. Angekreuzt war auf dem Dokument nicht nur, dass das Testergebnis negativ ausfiel, sondern auch, dass es sich um eine Testung durch Leistungserbringer gemäß § 6 Abs. 1 TestV handelte.
Letzteres sei jedoch zu Unrecht erfolgt. Das Problem: „Frau Dr. A. hatte den Corona-Test tatsächlich nicht selbst durchgeführt. Sie betreibt eine Online-Plattform, auf der die sich selbst testenden Nutzer ihre Angaben zu ihrer Person, dem Testdatum, der Testart und des Testanbieters eingeben. Sodann wird von Frau Dr. A. eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt, die durchgeführte Testung dokumentiert oder, nach eigenen Angaben, zertifiziert. Die durchgeführte Testung wird möglicherweise von den Nutzern an Eides statt versichert.“
Zudem stieß der Arbeitgeber bei einer Internetrecherche zu der vermeintlichen Teststelle auf einen Bericht, wonach die genannte Ärztin gar keine eigene Arztpraxis mehr besitze, sondern lediglich negative Testzertifikate auf Basis eines Online-Fragebogens und ohne vorherige Durchführung eines Corona-Selbsttests anbieten würde.
Unberechtigtes Testzertifikat stellt Pflichtverstoß dar
Der Chef kündigte der Mitarbeiterin daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich fristgemäß zum nächstmöglichen Termin. Der Grund: eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Dagegen wehrte sich die Beschäftigte, jedoch erfolglos. „Die Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer iSd. § 6 Abs. 1 TestV selbst durchgeführt worden, in der Absicht, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG geregelte Nachweispflicht zu umgehen, ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen“, heißt es von den Richter:innen.
Denn neben dem Verstoß gegen vertragliche Pflichten komme durch das Vorlegen eines unberechtigten Testzertifikats eine Gefährdung anderer Personen hinzu. Das Gericht stimmte dem Arbeitgeber außerdem darin zu, dass der Angestellten hätte bekannt sein müssen, dass Antigen-Schnelltests gemäß TestV ausschließlich durch geschultes Personal einer offiziellen Teststelle durchgeführt und entsprechend bescheinigt werden dürfen, sodass Nachweise aus dem Internet keine Gültigkeit besitzen. Außerdem habe der Arbeitgeber vor Einführung der 3G-Regel in einer Mitteilung an alle Angestellten auch auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen und erklärt, dass die Vorlage eines falschen Impf-, Genesenen- oder Test-Zertifikats zu einer fristlosen Kündigung sowie zu einer Strafanzeige führe.
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