Mehrarbeit lässt sich angesichts von Personalmangel und Co. für viele Apothekenangestellte oft nicht vermeiden. Diese sorgt immerhin für ein finanzielles Plus, denn es winken Zuschläge. Doch auch beim Ausgleich von Überstunden fallen Steuern an – aber nicht immer.
Überstunden stehen für Millionen Beschäftigte hierzulande an der Tagesordnung. Werden diese von dem/der Chef:in angeordnet, besteht in der Regel Anspruch auf Vergütung. Neben dem regulären Gehalt werden dafür bekanntlich auch Zuschläge fällig. Für Apothekenangestellte gilt gemäß Bundesrahmentarifvertrag dabei: Bei einer 39-Stunden-Woche werden eine Grundvergütung von 1/169 des Tarifgehaltes sowie Zuschläge von 15 Prozent für Mehrarbeit von der 1. bis zur 10. Stunde und 25 Prozent ab der 11. Stunde angesetzt.
Wie die zu viel gearbeitete Zeit ausgeglichen wird – ob in Freizeit oder finanziell –, können Angestellte gemeinsam mit dem/der Chef:in festlegen. Gibt es nach zwei Wochen keine Einigung, entscheidet die Apothekenleitung.
Die Art des Ausgleiches hat dabei auch Auswirkungen auf die Steuer, wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) deutlich macht. Denn während bei Freizeitausgleich zwar trotzdem Zuschläge für die geleisteten Überstunden anfallen – sprich Anspruch auf mehr freie Zeit entsteht –, müssen in diesem Fall keine zusätzlichen Steuer- und Sozialabgaben geleistet werden. Sollen Überstunden dagegen finanziell abgegolten werden, sieht es anders aus.
Überstunden ausbezahlen: Das gilt bei der Steuer
„Wird die Mehrarbeit entlohnt, fallen sowohl auf Überstunden als auch auf Überstundenzuschläge die üblichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an“, stellt der VLH klar. Das bedeutet: Soll die entsprechende Summe für zusätzlich gearbeitete Zeiten mit dem regulären Gehalt ausgezahlt werden, erhöht sich der Bruttobetrag und damit auch die Höhe der entsprechenden Abgaben.
Dazu ein Beispiel: Ein Beschäftigter mit einem monatlichen Gehalt von 3.000 Euro muss 935,58 Euro als Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung abführen (Steuerklasse 1, kinderlos, kirchensteuerfrei, 1,7 Prozent Zusatzbeitrag zur Krankenkasse) – netto bleiben somit 2.064,42 Euro.
Leistet er im Monat 15 Überstunden, die neben dem regulären Stundenlohn von 17,24 Euro mit einem Zuschlag von 30 Prozent vergütet werden, erhöht sich sein Bruttogehalt um 336,18 Euro. Doch davon bleiben netto nur 189,60 Euro übrig, weil die Lohnsteuer- und Sozialabgaben ebenfalls steigen, und zwar auf 1.082,16 Euro. Das Nettogehalt liegt folglich bei 2.254,02 Euro.
Überstunden: Zuschläge bald steuerfrei?
Im Rahmen der Wachstumsinitiative, die die Ampel-Koalition auf den Weg gebracht hat, war auch die Möglichkeit von steuerfreien Überstunden vorgesehen. Konkret sollten die entsprechenden Zuschläge von Steuer- und Sozialabgaben befreit bleiben. „Damit sich Mehrarbeit auszahlt, werden Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuer- und beitragsfrei gestellt“, hieß es dazu im entsprechenden Regierungsentwurf für den Haushalt 2025. Ob sich das Vorhaben jedoch auch unter der künftigen neuen Bundesregierung durchsetzt, ist unklar.
Lebensarbeitszeitkonto: Überstunden sammeln
Alternativ bringt die VLH ein Lebensarbeitszeitkonto ins Spiel. Dabei werden Überstunden über einen unbefristeten Zeitraum gesammelt, um sie zu einem geeigneten Zeitpunkt für eine längere Abwesenheit unter Fortzahlung des Gehaltes nutzen zu können – beispielsweise in Form eines Sabbaticals.
Achtung: Entscheiden sich Angestellte doch für eine Auszahlung der gesammelten Überstunden, fallen wiederum Steuern und Sozialabgaben an.
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