Das Jahr neigt sich dem Ende und in der Apotheke hat längst die stressige Vorweihnachtszeit begonnen. Da bleibt kaum Zeit zum Verschnaufen. Doch viele Angestellte haben noch freie Tage übrig und auch das Überstunden-Konto ist mitunter gut gefüllt. Doch was muss zuerst genommen werden – Überstunden oder Urlaub aus 2024?
Seit August gilt ein neuer Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für Apothekenangestellte im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken. Damit besteht rückwirkend für 2024 Anspruch auf einen Urlaubstag mehr, nämlich 35 Werktage beziehungsweise 36 Tage nach vierjähriger Betriebszugehörigkeit. Doch kurz vor dem Jahresende wird die Zeit plötzlich knapp und nicht jede/r Kolleg:in hat bereits alle Tage genommen. Kommen dann noch gesammelte Überstunden hinzu, stellt sich die Frage: Urlaub vs. Überstunden aus 2024 – was muss zuerst aufgebraucht werden?
Urlaub nur in Ausnahmefällen übertragen
Generell gilt: Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. So müssen die zur Verfügung stehenden freien Tage bis zum Jahresende in Anspruch genommen werden. Ein Übertrag auf das nächste Jahr ist nicht selbstverständlich, sondern nur in Ausnahmefällen möglich. Genau, wenn „besondere Umstände des Betriebes“ es nicht zugelassen haben, dass die freien Tage nicht beansprucht wurden. Dies muss dann bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres nachgeholt werden – sprich Resturlaub muss bis spätestens 31. März 2025 genommen werden. Grundlage sind der BRTV und das Bundesurlaubsgesetz.
Urlaub vs. Überstunden aus 2024: Was zuerst?
Bei Überstunden gibt es keine einheitliche gesetzliche Regelung bezüglich des Verfalls. Entscheidend ist also, was im Arbeits- oder Tarifvertrag steht. Letzterer sieht vor, dass der Ausgleich spätestens im Folgemonat zu erfolgen hat – das gilt sowohl für die Abgeltung als auch für das „Abbummeln“. Liegt ein Jahresarbeitszeitkonto vor, muss dieses ähnlich wie beim Urlaub innerhalb des ersten Quartals ausgeglichen werden – in der Regel in Form von Freizeit. „Einvernehmlich kann eine finanzielle Abgeltung des Arbeitszeitguthabens vereinbart werden“, heißt es jedoch in § 4 Absatz 4 BRTV. Ohne Tarifbindung oder eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist.
Somit gilt: Ob zuerst Urlaub oder Überstunden aus 2024 genommen werden sollten, richtet sich nach den individuellen Umständen und den vereinbarten Fristen. Doch Achtung: Während Angestellte bei Mehrarbeit in der Regel zwischen dem finanziellen und einem Freizeitausgleich wählen können, können beim Erholungsurlaub laut BRTV pro Jahr maximal drei Tage ausgezahlt werden. Alle anderen Tage sind als freie Zeit zu nehmen. Daher hat die Inanspruchnahme von Urlaubstagen teilweise Vorrang, bevor diese verfallen.
Übrigens: Urlaubstage verfallen nur, wenn der/die Chef:in ausdrücklich darauf hingewiesen hat.
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