Trinkgeld und Geschenke: Was gilt?
Kuchen, Kaffee, Pralinen, selbstgekochte Marmelade oder ein Obolus für die Kaffeekasse – es gibt viele Möglichkeiten, wie Apothekenkund:innen ihre Dankbarkeit zeigen. Dürfen Angestellte Trinkgeld und Co. annehmen?
Kleine Geschenke erhalten nicht nur die Freundschaft, sondern lassen auch die Herzen höherschlagen – vor allem in der heutigen Zeit. Die Apothekenteams leisten jeden Tag Großes und dafür bedanken sich die Kund:innen mit kleinen und größeren Aufmerksamkeiten. Ganz so einfach ist die Sache mit dem Geschenk für den/die Beschenkte aber dann doch nicht.
Trinkgeld für die Kaffeekasse, Pralinen für Schleckermäuler
Ohne Kaffee geht in vielen Apotheken nichts, da ist die Freude über ein Pfund Kaffee groß und kommt immer zur richtigen Zeit, ebenso wie ein Trinkgeld, über das sich das Sparschwein der Apotheke freut. Aber Vorsicht: Laut § 299 Strafgesetzbuch „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ riskieren Angestellte eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn sie den Kund:innen für ein Trinkgeld oder Geschenk einen Vorteil gewähren.
Trinkgelder sind laut Einkommenssteuergesetz nicht steuerpflichtig, wenn sie dem/der Arbeitnehmer:in anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten (also den Kund:innen) freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, zusätzlich zu dem Betrag gezahlt werden, der für die Arbeitsleistung fällig ist. Zu finden ist die Definition in § 107 Gewerbeordnung. Ist ein/e Kund:in von deiner Beratung so begeistert, dass er/sie sich mit einem Trinkgeld bedankt, musst du dieses also nicht versteuern. Landet das Geld in der Teamkasse, ist der Betrag ebenfalls nicht steuerpflichtig.
Fun fact: Werden Jetons von Spielbankbesuchern in die „Kaffeekasse“, den sogenannten Tronc, geworfen, muss der Betrag versteuert werden. Warum? Weil der Bundesfinanzhof (BFH) so entschieden hat. Die Begründung: Das Geld wird anonym in den Behälter geworfen. Eine persönliche Beziehung zwischen dem/der Angestellten und dem/der Besucher:in der Spielbank bestehe nicht. Auch der „Toilettengroschen“ muss versteuert werden.
Es gibt aber einen anderen Haken, denn dein/e Chefin kann dir das Annehmen von Trinkgeldern und Geschenken untersagen. Du solltest also einen Blick in deinen Arbeitsvertrag werfen. Bei Verstoß kann eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung drohen. Dazu gibt es ein Urteil aus dem Jahr 2009 am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Das Gericht bestätigte eine fristlose Kündigung, die aufgrund einer geschenkten Fußballkarte im Wert von 250 Euro ausgesprochen wurde. Bei der Summe könne die Schenkung nicht ohne Hintergedanken gewesen sein.
Erhältst nur du ein Geschenk, beispielsweise zum Geburtstag oder zu Weihnachten, ist Vorsicht geboten. Vor allem, wenn die Zuwendung großzügig ausfällt. Bei Geschenken im Wert zwischen 25 und 35 Euro sollte es in der Regel keine Probleme geben. Tipp: Am besten das Go des/der Chef:in einholen und über die Schenkung informieren.
Besonders strenge Regeln gelten im öffentlichen Dienst. So ist es beispielsweisen in einigen Bundesländern Angestellten der Müllabführ untersagt, Geschenke anzunehmen oder nur jene mit einem Wert von maximal fünf Euro.
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