Möchten Patient:innen ihr E-Rezept weiterhin in analoger Form erhalten, besteht Anspruch auf einen Token-Ausdruck, über den die eigentliche Verordnung abgerufen werden kann. Stimmen die Angaben auf dem Token und dem E-Rezept jedoch nicht überein, stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist.
Während das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) inzwischen zu den beliebtesten Einlösewegen für das E-Rezept gilt, spielt die E-Rezept-App der gematik für viele Patient:innen kaum eine Rolle, wie sich an den nicht einmal zwei Millionen Downloads bestätigt. Als dritte Möglichkeit kommt für viele Versicherte jedoch nach wie vor die Papierlösung ins Spiel – sprich die Vorlage des Token-Ausdrucks in der Apotheke. Doch was gilt, wenn Apothekenmitarbeitende beim Abrufen der Verordnung auf Unstimmigkeiten stoßen, also wenn Token und E-Rezept nicht übereinstimmen beziehungsweise einzelne Angaben abweichen?
„Grundsätzlich zählt nur die E-Verordnung, nicht der Ausdruck, den die Kasse nicht erhält“, stellt der Deutsche Apothekerverband (DAV) in den FAQ zum E-Rezept klar. Denn: Der Token-Ausdruck dient lediglich als Schlüssel, um zur eigentlichen Verordnung zu gelangen und stellt allein kein rechtsgültiges Dokument dar, egal ob von dem Arzt oder der Ärztin unterschrieben oder nicht. Somit sollte sich an die Angaben gehalten werden, die sich auf der abgerufenen Verordnung finden, und von deren Korrektheit ausgegangen werden.
Abweichungen zwischen Token und E-Rezept: Arztrücksprache halten
Vor der Belieferung des Rezeptes sollte jedoch aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit eine Arztrücksprache vorgenommen werden – einerseits, um darauf hinzuweisen, dass E-Rezept und Token nicht übereinstimmen und andererseits, um abzuklären, ob die vorgenommene Änderung beabsichtigt war oder womöglich ein Fehler in der Verordnung vorliegt. „Wenn der Ausdruck falsch ist, kann er seitens der Apotheke entsorgt oder zumindest manuell korrigiert werden“, so die Kammer weiter. Außerdem sollten Patient:innen über das Ergebnis informiert werden.
Versicherte können selbst entscheiden, was nach dem Einlösen mit dem verwendeten Token passieren soll – sprich ob sie diesen wieder an sich nehmen wollen oder ob dieser in der Apotheke verbleiben soll. Ist Letzeres der Fall, sollte der Ausdruck aus Datenschutzgründen nicht aufbewahrt, sondern vernichtet werden, heißt es vom DAV weiter.
Sofern noch nicht alle Verordnungen auf dem Ausdruck eingelöst wurden, wird dieser dem/der Patient:in wieder ausgehändigt. Der bereits eingelöste Token kann dabei zur Übersichtlichkeit durchgestrichen werden, so die Apothekerkammer Nordrhein.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Ab 2025: KadeFlora Milchsäurebakterien als Vaginalkapseln
Falsche Hygiene, Stress, Infektionen, Hormonschwankungen oder Arzneimittel: Verschiedene Faktoren können dazu beitragen, die Vaginalflora aus dem Gleichgewicht zu bringen. Ist …
Weihnachtsgeld: Nur rund die Hälfte bleibt übrig
Knapp neun von zehn Tarifbeschäftigten bekommen in diesem Jahr Weihnachtsgeld, und zwar im Schnitt rund 3.000 Euro, wie Zahlen des …
Trichloressigsäure-Lösungen: Schutzbrille ist Pflicht
Vorsicht, ätzend: Bei der Herstellung von Trichloressigsäure-Lösungen in der Rezeptur lauern einige Stolperfallen. Und auch bei der Anwendung gibt es …