In der Apotheke geht es oft hektisch zu, die Rezeptabholung steht an und einige Verordnungsblätter sind noch zu kontrollieren. Mit vereinten Kräften sollen nun die Rezepte auf Formfehler wie Richtigkeit der Verordnung, Dosierangaben und so weiter geprüft werden. Was ist bei der Rezeptkontrolle wichtig? Es können mit einer sorgfältigen Durchsicht Taxbeanstandungen seitens der Krankenkassen vermieden und zusätzlich die Arzneimittelsicherheit erhöht werden.
Mit Rezeptkontrolle weniger Retaxierungen
- Versichertendaten:
Neben den Personalien des/der Versicherten, wird das Länderkennzeichen, das Geburtsdatum und die Versichertennummer angegeben. Der Versichertenstatus wird durch einen Zahlencode erkennbar. Im Notfall oder beim Hausbesuch reicht die Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum des/der Versicherten anstelle der Versichertennummer aus.
- Arztangaben/Arztstempel:
Wichtig ist das Vorhandensein einer eigenhändigen Arztunterschrift und der lebenslangen Arztnummer (LANR) im Rezeptkopf unter „Arzt-Nr.“. Ist der Arztstempel vollständig? Hierzu gehört der vollständige Name, die Berufsbezeichnung (Arzt/Ärztin reicht aus), Adresse der Arztpraxis oder Klinik, Telefonnummer zur Kontaktaufnahme und die Betriebsstättennummer (BSNR). Wichtig ist, dass die BSNR an drei Stellen auf dem Rezept zu finden ist: im Rezeptkopf, im Arztstempel und in der weißen Codierzeile des Rezeptes. Die Apotheke darf auch den Vornamen und/oder die Telefonnummer ohne ärztliche Rücksprache ergänzen, sofern die fehlenden Angaben der Apotheke zweifelsfrei bekannt sind.
- Die Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten im Entlassmanagement:
Sollte ein/e im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung angestellte/r Ärzt:in keine Krankenhausarztnummer oder lebenslange Arztnummer besitzen, so ist die Verwendung der Pseudoarztnummer 4444444 weiterhin bis 31. Dezember 2021 erlaubt.
- Kostenträger:
Ist der Kostenträger erkennbar und ist das Institutionskennzeichen passend zur genannten Bezeichnung der Krankenkasse?
- Gültigkeit der Verschreibung:
Mit einer Rezeptkontrolle können Retaxationen hinsichtlich der überschrittenen Abgabefrist vermieden werden. Nach Ausstellungsdatum ist ein Kassenrezept einen Monat (Ausnahmen: verordnete Retinoide: nur sechs Tage, verordnete Hilfsmittel aber nur 28 Tage), ein Betäubungsmittel (BtM)-Rezept sieben Tage, ein T-Rezept sechs Tage und ein Entlassrezept aufgrund der Sonderregelungen in der Pandemiezeit sechs Tage gültig.
- Zusatzfelder/Ziffern:
Sind Zusatzfelder eindeutig angekreuzt? Bei Abänderung des Rezeptstatus ist die Vorlage eines Befreiungsausweises zu notieren. Bei Impfstoffen muss die Ziffer „8“, bei Hilfsmitteln die Ziffer „7“ markiert werden.
- Bezeichnung des Arzneimittels:
Es müssen alle Angaben nach Arzneimittelverschreibungsverordnung vorhanden sein. Bei einem Fertigarzneimittel sind dies unter anderem die Bezeichnung des Arzneimittels, die Stärke, die Menge und die Darreichungsform, sofern die Bezeichnung des Arzneimittels nicht eindeutig ist. Die rezeptierten Arzneimittel sollten sich eindeutig im Produkt- und Preisverzeichnis wiederfinden.
- Zu verschreibende Menge eines Arzneimittels:
Generell gilt, dass die verordnete Menge eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels nicht überschritten werden darf. Eine Ausnahme ist in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AVV) hinterlegt.
- Dosierung:
Ist eine eindeutige Dosierung oder der Hinweis auf eine Dosierungsanweisung (Dj) angegeben? Handschriftliche Änderungen sind zusätzlich mit Arztunterschrift und Datum gegenzuzeichnen (ein weiteres Stempeln ist aber nicht nötig). Hier gelten zurzeit die Sonderregelungen der verlängerten Friedenspflichten hinsichtlich der pandemischen Lage.
- Sonder-PZN:
Die Auswahl der Sonder-PZN kann bei der Rezeptkontrolle eine Stolperfalle sein. Sind die aktuellen Rabattverträge eingehalten worden? Wenn nicht, wurde die zugehörige Sonder-PZN aufgedruckt? Besonderes Augenmerk gilt den Ziffern „3“ und „4“! Hier kam es in der Vergangenheit zu gehäuften Taxbeanstandungen. Es empfiehlt sich, zusätzlich einen handschriftlichen Vermerk vorzunehmen. Aber es droht keine Retaxgefahr, wenn das Sonderkennzeichen oder ein handschriftlicher Vermerk auf dem Rezept fehlt.
- Aut idem:
Wurden nach der SARS-CoV-2-AVV Abweichungen von den Aut-idem-Kriterien bei der Abgabe eines wirkstoffgleichen Arzneimittels hinsichtlich Packungsgröße, Packungsanzahl und Wirkstärke richtig umgesetzt?
- Abgabe Original/Import:
Rabattiertes Original hat immer Vorrang vor nicht rabattiertem Import, auch wenn ein Import mit Aut-idem Kreuz verordnet wurde. Anders herum verhält es sich genauso. Pharmazeutische Bedenken oder Akutversorgung können auch in diesem Fall zum Einsatz kommen.
- Ausdrückliche Importverordnung im importrelevanten Markt:
Es stehen nur Original oder Importe zur Auswahl, Rabattverträge sind nicht zu beachten. Ein Aut-idem-Kreuz verhindert nicht die Austauschbarkeit zwischen Original und Import. Beachtet werden muss die Preisgrenze, die zwischen Apothekenverkaufspreis (AVP) und Anbieterpflichtrabatt (VK-A-Rabatt) gebildet wird.
- Rezepturen:
Die Zusammensetzung nach Art und Menge und einer entsprechenden Gebrauchsanweisung muss rezeptiert sein.
- Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste oder Biologicals:
Diese müssen namentlich mit Angabe des Herstellers genannt werden. Eine reine Wirkstoffbezeichnung ist nicht eindeutig und muss ärztlich abgeklärt werden. Ansonsten drohen Taxbeanstandungen.
- Hilfsmittel:
Die Rezeptkontrolle bei Hilfsmittelrezepten ist besonders knifflig. Auf der Rückseite des Rezeptes muss der Empfang des Hilfsmittels mit Patientenunterschrift und Datum bestätigt werden. Fehlt eine Diagnose, so darf die Apotheke heilen und diese ergänzen. Die Praxis muss allerdings gegenzeichnen. Der Versorgungszeitraum muss bei Hilfsmitteln zum Verbrauch und auch bei Milchpumpen zum Verleih beschrieben sein. Das Rezept muss mit der Ziffer „7“ gekennzeichnet sein. Ist neben einem Medikament zusätzlich ein Hilfsmittel verordnet worden, so darf das Rezept nicht abgerechnet werden.
Die Hilfsmittel müssen im Hilfsmittelverzeichnis zu finden sein und haben eine Hilfsmittelnummer. Einige Hilfsmittel bedürfen einer Genehmigung bei der Krankenkasse. Steht das verordnete Hilfsmittel auf einer Negativliste (§34 Abs. 4 SGB V), so ist die Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse nicht erstattungsfähig. In Abhängigkeit vom Liefervertrag werden Hilfsmittel nach § 300 SGB V wie ein Arzneimittel unter Angabe der PZN abgerechnet (bei Gruppenverträgen der Fall) oder nach § 302 SGB V unter Aufdrucken der zehnstelligen HiMi-Nummer.
- BTM-Verordnungen:
Besonders bei BtM-Rezepten sollte eine sorgfältige Rezeptkontrolle erfolgen, um Taxbeanstandungen zu vermeiden. Wichtig ist, auf die Einhaltung der Sieben-Tage-Frist nach Ausstellungsdatum zu achten. Die Höchstmenge darf nicht überschritten werden, ansonsten ist ein „A“ auf dem Rezept zu vermerken. Das gleiche gilt, wenn mehr als zwei BtM rezeptiert worden sind. Die zugehörige Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesangabe oder ein Hinweis auf eine schriftliche Dosieranleitung gehört ebenfalls auf das Rezept. Bei einer Substitutionstherapie muss die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung eingehalten und das Rezept mit einem „S“ versehen werden. Zusätzlich muss bei BtM-Pflastern die Beladungsmenge angegeben werden, sollte dies nicht eindeutig aus der Verschreibung des Arzneimittels hervorgehen. Ist die Rezeptgültigkeit überschritten (Ausstellungsdatum plus sieben Tage) oder fehlt sogar die Arztunterschrift, so darf das Rezept nicht beliefert werden.
- Außer Vertrieb beziehungsweise Nachfolgemedikament:
Gibt es eine Neueinführung für einen vom Hersteller vom Markt genommenen Vorgänger, so muss genau geprüft werden, ob Vorgänger und Nachfolger nach den bekannten Regeln austauschbar sind. Ergeben sich Unsicherheiten, so sollte eine Rezeptänderung durch den/der Ärzt:in erfolgen.
- Angabe des Botendienstes:
Die Honorierung des Botendienstes ist im Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken festgeschrieben. Diese Dienstleistung kann mit der Sonder-PZN 06461110 und 2,50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet werden.
- Unklare Angaben:
Widersprechen sich Angaben oder sind in sich unklar, so sollte in Rücksprache mit dem/der Ärzt:in eine Ergänzung erfolgen. Diese ist mit Datum und Kürzel abzuzeichnen. Ergänzende Änderungen sollten von dem/der Ärzt:in signiert und datiert werden.
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