Verordnet ist eine Rezeptur mit Thesit zu 8 Prozent. 200 g soll die Apotheke herstellen. Inklusive aller anderen Bestandteile und Zuschläge ergibt sich ein Preis von knapp 50 Euro. Die IKK Brandenburg/Berlin will aber nur 16,03 Euro weniger bezahlen. Der Grund: Die Apotheke hat das teurere Thesit in Rechnung gestellt und nicht das in der Hilfstaxe gelistete Lauromacrogol 400. Das war zwar zum Zeitpunkt der Rezepturherstellung nicht lieferbar, dennoch nimmt die Kasse die Retaxation nicht zurück.
Thesit ist auch unter den Bezeichnungen Polidocanol, Lauromacrogol 400 (geltende Bezeichnung) oder Lauromacrogol-9-laurylether bekannt. Der Wirkstoff wird als Lokalanästhetikum in einer Konzentration von 3 bis 10 Prozent eingesetzt und besitzt juckreizstillende, schmerzstillende und lokalanästhetische Eigenschaften. Außerdem ist die amphiphile Rezeptursubstanz gleichzeitig Emulgator.
Ob unter der Warenbezeichnung Thesit der Wirkstoff Lauromacrogol 400 oder das Tensid Macrogol-9-laurylether vertrieben wird, ist in der Apotheke am Prüfzertifikat zu erkennen. Weil die Reinheit von Lauromacrogol-9-laurylether (Hilfsstoff) geringer ist, liegt der Preis unter dem von Lauromacrogol 400, das als Wirkstoff zum Einsatz kommt. Die Qualität ist hierbei aus Sicht der Kassen nicht entscheidend und es kam in der Vergangenheit zu Teilretaxationen. Denn nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V muss die Wirtschaftlichkeit beachtet werden: „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Wird der Preis einer Rezeptur berechnet, ist § 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu beachten und es werden die Festpreise der „Hilfstaxe für Apotheken“ zugrunde gelegt. Die Preise sind bindend. Enthält die Hilfstaxe keine Angabe und ist ein Ausgangsstoff nicht gelistet, darf der tatsächliche Apothekeneinkaufspreis als Berechnungsgrundlage verwendet werden.
Lauromacrogol 400 ist in der Hilfstaxe gelistet – Thesit nicht. Weil die Apotheke Thesit als Rezeptursubstanz verwendet hat, kürzt die Kasse um die Differenz. „Da Thesit dem in der Hilfstaxe gelisteten Lauromacrogol 400 entspricht, hat die Preisberechnung anteilig und ausgehend von dem dort vereinbarten Preis zu erfolgen“, lehnt die Kasse den Einspruch der Apotheke ab. „Der tatsächliche Einkaufspreis der Apotheke spielt hierbei keine Rolle“, heißt es weiter. Dass die günstigere Variante zum Zeitpunkt der Rezepturherstellung nicht lieferbar war, interessierte die Kasse nicht.
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