Die am 1. Juli in Kraft getretene Neufassung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) bringt mit der Honorarkürzung und dem gestiegenen Dokumentationsaufwand Nachteile für die Apotheken. Es gibt aber auch Positives zu berichten: Apotheken, die Coronatests anbieten, benötigen keine Beauftragung oder Allgemeinverfügung mehr.
Das Testhonorar ist zum 1. Juli auf 8 Euro zuzüglich Sachkosten in Höhe von 3,50 Euro gesunken. Gestiegen ist hingegen der Dokumentationsaufwand. Allerdings benötigt die Apotheke keine Beauftragung zur Durchführung von Coronatests mehr. Denn Apotheken werden in der Neufassung der TestV in § 6 als berechtigte Leistungserbringer genannt und nicht mehr als beauftragte Dritte geführt.
TestV alt
„Als weitere Leistungserbringer im Sinne von Satz 1 Nummer 2 können Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung, insbesondere nach einer Schulung nach § 12 Absatz 4, garantieren, beauftragt werden.“
TestV neu ab 1. Juli
„Zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 sind berechtigt:
- die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,
- die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten und
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs-und Hilfsorganisationen, und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.
Mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz wurde der Arztvorbehalt für Corona-Schnelltests aufgehoben. Bislang benötigten Apotheken eine Beauftragung durch die zuständige Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder per Allgemeinverfügung des Landes, um Coronatests anbieten und durchführen zu können. Die Vorgabe gilt seit dem 1. Juli nicht mehr, was aber nicht bedeutet, dass Apotheken Coronatests durchführen müssen. Jede/r Apothekenleiter:in kann weiterhin selbst entscheiden, ob Tests auf SARS-CoV-2 angeboten werden.
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