Sommerzeit ist Urlaubs- und damit auch Reisezeit. Für das Reisen gibt es ab morgen jedoch wieder einmal neue Regeln. Denn es greift die neue Corona-Einreiseverordnung. Verschärft wurde dabei dabei die Testpflicht für Reiserückkehrer:innen. Doch auch in puncto Risikogebiet gibt es Neuerungen.
Bei allem Trubel rund um Impfzertifikate, Impfstoffe und Co. sehnen sich die meisten von uns nach Erholung. Da kommen ein paar Tage Urlaub am Meer, Sightseeing oder Wandern gerade recht. Geht es dabei ins Ausland, müssen für die Rückreise neue Regeln beachtet werden. Denn ab dem 1. August gilt die neue Corona-Einreiseverordnung, wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) informiert. „Um das Risiko, dass zusätzliche Infektionen durch Reisende nach Deutschland eingetragen werden, zu verringern, werden die Regeln jetzt noch mal verschärft“, heißt es aus dem Ministerium – unter anderem mit einer Testpflicht für alle. Die gute Nachricht: für Geimpfte „wird das Reisen leichter.“ Aber der Reihe nach.
Durch die Testpflicht für alle müssen künftig Personen ab zwölf Jahren bei der Einreise nach Deutschland einen Nachweis vorlegen, dass sie negativ auf das Coronavirus getestet wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie mit dem Auto, Zug, Schiff oder Flugzeug einreisen. Bisher galt die Testpflicht nur für Flugreisende. Wer einen Impf- oder Genesenennachweis hat, muss jedoch keinen Test vorlegen. Grenzpendler:innen sowie Rückkehrer:innen von Familienbesuchen müssen zudem nur bei Flugreisen einen Testnachweis haben.
Dabei genügt ein Antigenschnelltest als Nachweis, ein PCR-Test ist nicht notwendig. Die Kosten müssen Reisende jedoch selbst tragen. Die Kontrolle soll stichprobenartig durch die Bundespolizei beziehungsweise bei Flugreisen durch den Beförderer erfolgen.
Eine weitere wichtige Neuerung neben der Testpflicht für alle betrifft die Einstufung der Risikogebiete. So gibt es ab sofort neben den Virusvarianten- nur noch Hochrisikogebiete. Bisher gab es:
- einfache Risikogebiete mit einer Inzidenz von 50 pro 100.000 Einwohner:innen in den letzten sieben Tagen sowie
- Hochinzidenzgebiete mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen.
- Als drittes kamen noch sogenannte Virusvariantengebiete hinzu. Dabei handelt es sich um Länder oder Regionen, in denen eine Variante von SARS-CoV-2 aufgetreten ist, die noch nicht oder kaum in Deutschland zu finden ist.
Bei Letzteren bleiben die Regeln, darunter eine 14-tägige Quarantänepflicht für Reiserückkehrer:innen, weitgehend bestehen. Außerdem müssen auch Geimpfte und Genesene bei der Einreise einen negativen Test vorlegen. Wie das BMG informiert, gilt die Einstufung jedoch nur für „solche Virusvarianten, gegen die bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten oder die andere ähnlich schwerwiegende Eigenschaften aufweisen, weil sie z. B. schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursachen.“
Einfache Risikogebiete gibt es folglich nicht mehr, sondern nur noch Hochrisikogebiete. Für diese gilt weiterhin: Ungeimpfte müssen sich für zehn Tage in Quarantäne begeben, die frühestens nach fünf Tagen mit einem negativen Test verkürzt werden kann.
Für Virusvarianten- und Hochrisikogebiete gilt zudem die Pflicht zur Einreiseanmeldung.
Was gilt für Kinder?
Das BMG informiert außerdem darüber, dass Kinder unter zwölf Jahren zwar von der Testpflicht ausgenommen sind, nicht jedoch von den Quarantäneregeln bei der Rückreise aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet. Für ersteres endet die Quarantäne jedoch nach fünf Tagen automatisch, ohne erneutes „Freitesten“.
Was in puncto Lohnfortzahlung gilt, wenn du aus einem Risikogebiet zurückkehrst, erfährst du hier.
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