Die Zahl der Corona-Neuinfektionen steigt und liegt aktuell wieder täglich im fünfstelligen Bereich. Vielerorts greift daher die 3G-Regel, und zwar auch im Beruf. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss sich also testen (lassen). Doch was passiert, wenn sich Beschäftigte trotz Testpflicht auf der Arbeit weigern?
Durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber:innen dazu verpflichtet, ihren Angestellten in Präsenz mindestens zweimal wöchentlich ein kostenloses Testangebot (Schnell- oder Selbsttest) zu machen. Die Annahme ist für Beschäftigte in der Regel freiwillig. Doch was gilt, wenn der/die Chef:in im Betrieb auf der 3G-Regel besteht? Unterliegen Angestellte dann einer Testpflicht auf der Arbeit? Und was droht, wenn sie sich weigern?
Die gute Nachricht vorweg: In der Apotheke ist 3G laut ABDA kein Thema – weder für Kund:innen noch für das Personal. „Die 3G-Regel ist für Arbeitsstätten wie Apotheken nicht verpflichtend vorgeschrieben“, heißt es von der Standesvertretung. Aber Vorsicht: In einigen Bundesländern gab es für Angestellte mit Kundenkontakt, darunter auch PTA und andere Apothekenmitarbeiter:innen, bereits im Frühjahr trotzdem eine Testpflicht auf der Arbeit, beispielsweise in Berlin.
Aber dürfen Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeiter:innen überhaupt zum Testen zwingen? Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) liefert die Antwort: „Dort, wo Beschäftigte durch entsprechende Verordnungen verpflichtet werden, sich einer Testung zu unterziehen, kann der Arbeitgeber den Test verlangen. Eine solche Rechtsgrundlage ist in den Rechtsverordnungen der Länder zu finden, die eine Pflicht zur Testung auf Sars-Cov2 für bestimmte Beschäftigtengruppen einführen.“ In Berlin schreibt zum Beispiel die aktuelle Achte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in § 22 für alle Angestellten, „die in der Regel im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben“ vor, das Testangebot ihres/ihrer Arbeitgeber:in anzunehmen.
Für PTA, die in der Kosmetikkabine einer Berliner Apotheke eingespannt sind, ist somit beispielsweise Testen angesagt.
Und was gilt nun, wenn du der Testpflicht auf der Arbeit nicht nachkommst? „Die Weigerung, sich einem Test zu unterziehen, könnte (neben der Sanktionen, die die einschlägige Rechtsverordnung vorsieht) für diese Beschäftigten grundsätzlich arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen“, stellt der DGB klar. Die Expert:innen weisen jedoch darauf hin, dass bisher umstritten ist, inwieweit die landesrechtlichen Verordnungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Immerhin stellt ein Coronatest einen „Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG)“ dar, für den es eine Begründung geben muss.
Ohne gültige Rechtsverordnung dürfen Chef:innen außerdem keinen Test von ihren Angestellten verlangen. Denn dies unterliegt laut DGB nicht ihrem Direktionsrecht. In diesem Fall drohen dir auch keine Konsequenzen, wenn du dich weigerst. „Sind Arbeitgeber ohne eine entsprechende Testung nicht bereit, ArbeitnehmerInnen zu beschäftigen (ohne dass es eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Testpflicht gibt) geraten sie in Annahmeverzug und schulden den Lohn gem. § 615 BGB. Arbeitsrechtliche Sanktionen gegen diese Beschäftigten wären gem. § 612a BGB unzulässig.“
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