Teilzeit: Bei Krankmeldung nacharbeiten?
Etwa jede/r dritte Erwerbstätige arbeitet hierzulande in Teilzeit. Auch in den Apotheken ist der Wunsch nach mehr Freizeit bei Angestellten meist groß. Doch dabei gibt es einiges zu beachten. Was gilt beispielsweise in Teilzeit bei einer Krankmeldung – muss nachgearbeitet werden und bekommen PTA trotzdem Geld?
Generell gilt: Sind Teilzeitkräfte an Tagen, an denen sie zur Arbeit eingeteilt sind, krank, müssen sie sich regulär bei der Apothekenleitung abmelden, und zwar unverzüglich. So regelt es § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Ob ein Attest notwendig ist, richtet sich nach der jeweiligen Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag, denn Chef:innen können bereits ab Tag eins darauf bestehen. Zudem ist klar: Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn im EFZG wird nicht zwischen Voll- und Teilzeitkräften unterschieden. Hinzukommt, dass in § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften geregelt ist. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten – sprich an einem Tag vier Stunden, am nächsten sechs Stunden –, wird die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit nach Stunden bezahlt.
Übrigens: Kommen Beschäftigte ihrer Nachweispflicht im Krankheitsfall nicht nach, kann der/die Chef:in die Lohnfortzahlung verweigern.
Die versäumte Zeit muss auch nicht nachgearbeitet werden – beispielsweise an einem Wochentag, an dem der/die Angestellte eigentlich nicht zum Dienst vorgesehen war. „Die Pflicht zur Arbeitsleistung ist eine Fixschuld, die zu einer bestimmten Zeit geschuldet wird und daher nicht nachgeholt werden kann. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit werden dem Arbeitnehmer die Arbeitsstunden im Wege der Entgeltfortzahlung vergütet und angerechnet, die er ohne die Erkrankung hätte leisten müssen (vgl. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG)“, informiert der Unternehmerverband Deutsches Handwerk.
Lohnfortzahlung auch für freie Tage?
Bleibt jedoch die Frage, ob Teilzeitkräfte auch an eigentlich freien Tagen zu einer Krankmeldung verpflichtet sind, schließlich handelt es sich um arbeitsfreie Zeiten und die Arbeitspflicht ist somit zeitweise aufgehoben. Das bedeutet: Wer nur an den entsprechenden freien Tagen krank ist, kann in der Regel selbst bei einer Meldung an den/die Chef:in keine Entgeltfortzahlung geltend machen. Denn dies ist nur für reguläre Arbeitstage möglich, wie ein früheres Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt. „Anspruch auf die Entgeltfortzahlung besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsleistung erbracht hätte. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss also die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein“, stellt die Arbeitskammer des Saarlandes klar.
Beim Nachweis einer AU ist jedoch die Drei-Tage-Regel zu beachten, bei der auch das Wochenende sowie Feiertage mitgezählt werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob Angestellte an diesen Tagen regulär arbeiten oder nicht. Und auch wenn vereinbart wurde, dass Angestellte auch an freien Tagen bei Bedarf auf Abruf bereitstehen, um beispielsweise in einem Notfall einzuspringen, muss der/die Chef:in darüber informiert werden, dass sie dies krankheitsbedingt nicht leisten können. In diesem Fall wird die regelmäßige Arbeitszeit im Krankheitsfall nicht nach dem Entgeltausfallprinzip berechnet, sondern anhand der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
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