Die Abgabe von Teilmengen ist zwar erlaubt, doch die Abrechnung ist noch immer unklar und lässt viel Spielraum zur Interpretation. Der DAV hat beim Bundesgesundheitsministerium nachgefragt. Apotheken könnten unter Umständen auf den Kosten sitzen bleiben.
Von der Abgabe von Teilmengen raten die einzelnen Apothekerverbände ab. Der Grund: Die Abgabe ist zwar seit dem 1. August auf Grundlage des Lieferengpassgesetzes erlaubt, doch für die Abrechnung fehlt die zugehörige Sonder-PZN. § 4 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO – die Grundlage für die Bedruckung – hat die Gültigkeit verloren. Und der GKV-Spitzenverband widerspricht einer weiteren Verwendung der zuvor verwendeten Sonderkennzeichen – 06461127 (Erstabgabe einer Teilmenge) und 06461133 (weitere Teilmengenabgabe).
Kleinste Packung zählt
Was sagt das BMG? Das bezieht sich auf § 3 Absatz 5 Satz 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). In Absatz 5 heißt es: „Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.“
Apotheken zahlen bei Teilmengen drauf
In der Antwort des BMG an den DAV ist zu lesen: „Dabei ist Satz 2 unserer Einschätzung nach so zu verstehen, dass in Fällen, in denen die verschriebene und abgegebene Packungsgröße eine N2 ist und als Teilmenge aus einer N3 abgegeben wird, die N2 als in diesem Sinne kleinste im Verkehr befindliche Packung gemeint ist und entsprechend zu berechnen wäre. Wird bei einer verschriebenen N1 Packung eine Teilmenge aus einer N3 Packung abgegeben, ist N1 zu berechnen.“
Somit würden Apotheken auf den Kosten sitzen bleiben und draufzahlen, wenn keine neue Verordnung über die Restmenge vorgelegt wird. Die Differenz von N1 zu N3 würden die Apotheken aus eigener Tasche zahlen. Ein Unterschied zur SARS-CoV-2-AMVersVO. Wurde die erste Teilmenge aus einer Packung entnommen, wurde diese unter Angabe der PZN und des vollständigen Preises komplett abgerechnet und die entsprechende Zuzahlung erhoben. Wurden weitere Teilmengen aus der Packung entnommen, wurden 5,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer angerechnet sowie die Zuzahlung erhoben. Doch damit ist bekanntlich Schluss.
Der DAV gibt zu bedenken, dass sowohl beim Muster 16 als auch beim E-Rezept zurzeit PZN und der Preis der verordneten Packung aufgedruckt oder im Abgabedatensatz dokumentiert werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die Erstabgabe einer Teilmenge oder eine weitere Abgabe handelt.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Wechselwirkungen: Licht und Schatten bei Apotheken-Beratung
Weil zwischen verschiedenen Medikamenten sowie zwischen Arznei-, Nahrungsergänzungs- und Lebensmitteln Wechselwirkungen möglich sind, ist die richtige Beratung das A und …
Fehlerpotenzial: Ersatzverordnung ist nicht Zuzahlungsstatus ändern
Ersatzverordnungen sollen künftig von Apotheken nicht mehr als solche gekennzeichnet werden können. Der DAV hat den Softwareanbietern empfohlen, die Funktion …
Kondom schlägt Pille: Wenig Vertrauen in hormonelle Kontrazeptiva
Pille, Kondom, Spirale, Portiokappe oder Zyklus-App: In Sachen Verhütung stehen verschiedene Methoden zur Wahl. Dabei zeigt sich: Das Kondom hat …