Apotheken dürfen weiterhin Teilmengen abgeben, wenn ein Arzneimittel nicht lieferbar ist. Diese Möglichkeit bleibt auch auf Grundlage des Lieferengpassgesetzes erhalten. Die Abrechnung ist jedoch noch nicht geklärt.
Die neuen Austauschregeln gelten seit dem 1. August und sind anders als zuvor an die Nichtverfügbarkeit geknüpft. Das abzugebende Arzneimittel muss also in einer angemessenen Frist nicht verfügbar sein. Dies muss die Apotheke dokumentieren – es genügt ein Defektbeleg, wenn Apotheken von nur einem Großhandel beliefert werden – sonst sind zwei Defektbelege nötig. Ist das nach Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar, dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Abgabe von Teilmengen: Druck noch in Klärung
Die Abgabe von Teilmengen ist also gestattet. Aber wie wird abgerechnet? Zuvor war § 4 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO die Grundlage für die Bedruckung. Doch auf die wird im Lieferengpassgesetz nicht mehr verwiesen und der Rahmenvertrag selbst regelt die Abgabe einer Teilmenge, Auseinzelung in § 16. Dort heißt es:
„Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung, z.B. in Form einer Verblisterung) ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung zulässig. Hat die verschreibende Person im Einzelfall eine Auseinzelung zur patientenindividuellen Versorgung verordnet, bedarf es vor Abgabe einer Einigung über den Preis. Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung) ist auch zulässig, soweit dies die Vertragspartner dieses Rahmenvertrages oder die Vertragspartner eines ergänzenden Vertrages nach § 129 Absatz 5 SGB V vereinbart haben.“
Welches Sonderkennzeichen zur Bedruckung der Rezepte verwendet werden soll und wie die Berechnung der Teilmengenabgabe erfolgt, ist derzeit noch in Klärung.
In der Technischen Anlage 1 findet sich unter 4.11 Auseinzelung folgender Passus: „Im Falle einer Auseinzelung im Sinne des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V wird das Sonderkennzeichen 02567053 im Feld ‚Arzneimittelkennzeichen‘ und die berechnete Taxe im
gleichnamigen Feld eingetragen. In dem Feld ‚Faktor‘ ist eine ‚1‘ anzugeben. Die PZN der
Packung, aus der die Teilmenge entnommen wurde, wird im elektronischen Zusatzdatensatz
angegeben.“
Neue Zuzahlungsregeln ab Februar 2024
Änderungen gibt es auch in puncto Zuzahlung bei der Entnahme aus Teilmengen sowie beim Stückeln. „Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“ Diese Reglung tritt aber erst am 1. Februar 2024 in Kraft.
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