Tarifvertrag: Noch keine Einigung
Die Adexa hat die geltenden Tarifverträge in Nordrhein und im Bundesgebiet mit Ausnahme von Sachsen zum Jahresende gekündigt. Die Tarifverhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Bis es zu einer Einigung kommt, hat der derzeitige Gehaltstarifvertrag Gültigkeit.
Die Adexa und der Apothekerverband Deutscher Apotheken (ADA) sowie die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein verhandeln neue Gehaltstarifverträge für die Apothekenangestellten. Die Forderung der Adexa an den ADA lautet 10,5 Prozent mehr, und zwar für alle Berufsgruppen – auch die Auszubildenden –, um so die hohe Inflationsrate abfedern zu können. Im Tarifgebiet Nordrhein wird ein Plus von 11,5 Prozent gefordert, dem die Arbeitgeberseite jedoch bereits eine Absage erteilt hatte.
Derzeit sind die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen. Ein neuer Gehaltstarifvertrag zum 1. Januar 2024 steht also noch aus. Wann dieser final sein wird, kann Stand jetzt nicht gesagt werden auch die Höhe der Gehaltsanpassung ist nicht prognostizierbar. Solange gilt der derzeit geltende Gehaltstarifvertrag weiter.
Alter Tarifvertrag gilt weiter
In § 4 Tarifvertragsgesetz„Wirkung der Rechtsnormen“ heißt es in Absatz 5: „Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.“ Stichwort Nachwirkung. Damit soll verhindert werden, dass Tarifansprüche auf einmal wegfallen, weil sich die entsprechenden Parteien nicht einigen können. Regelungsfreie Zeiträume sollen somit nicht auftreten.
Achtung: Den bisherigen Tarifvertrag können nur ein neuer Tarifvertrag oder individualrechtliche Regelungen zwischen Arbeitgebenden und Angestellten – sprich der Arbeitsvertrag – ersetzen, Betriebsvereinbarungen dagegen nicht, informiert die Gewerkschaft IG Metall.
Im Klartext bedeutet das, dass auch wenn der aktuelle Tarifvertrag ausläuft, die darin enthaltenen Regelungen solange weiter Bestand haben, bis neue Regelungen getroffen wurden, entweder im Tarifvertrag oder durch eine Änderung des Arbeitsvertrags. Das gilt jedoch nur für Angestellte, für die der bisherige Tarifvertrag auch gültig war – sprich, wenn Tarifbindung bestand oder auf die tarifvertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag Bezug genommen wurde. „Arbeitnehmer:innen die während der Laufzeit nicht Mitglied waren oder nach dem Auslaufen erst im Betrieb eingestellt wurden, können sich auf die Weitergeltung des Tarifs nicht berufen“, stellt die IG Metall klar.
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