Mit der Bekanntgabe des Versorgungsmangels von Tamoxifen hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen vereinfachten Import seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden ermöglicht. Eine Bestellung auf Vorrat ist nicht erlaubt – Apotheken dürfen nur Tamoxifen bestellen, wenn ein Rezept vorliegt und sollen dieses anonymisiert für die Dauer des Versorgungsmangels dokumentieren.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat eine Anordnung gemäß § 52b Absatz 3d AMG über Maßnahmen zur Abmilderung des Versorgungsengpasses mit Tamoxifen-haltigen Fertigarzneimitteln veröffentlicht. Demnach dürfen ausschließlich öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken mit Sitz in Deutschland beliefert werden – wobei Apotheken und Ärzt:innen keine Bestellung auf Vorrat erlaubt ist. Untersagt ist auch der Export Tamoxifen-haltiger Arzneimittel. Ziel der Maßnahmen ist es, die flächendeckende und bedarfsgerechte Verteilung von Importen und der noch verfügbaren inländischen Kontingente zu gewährleisten.
„Anders als durch diese Maßnahmen kann die Versorgung von Patientinnen und
Patienten mit diesem Arzneimittel, das zur Vorbeugung und Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient, für die keine Behandlungsalternativen bestehen, nicht sichergestellt werden“, so das BfArM.
Tamoxifen wird zur Behandlung von Brustkrebs im Rahmen einer adjuvanten Therapie sowie zur Palliativtherapie metastasierter Mammakarzinome eingesetzt. Der Wirkstoff kann das Rezidivrisiko senken und die Überlebenszeit verlängern. Tamoxifen hemmt kompetitiv die Bindung von Östrogenen an zytoplasmatische Hormonrezeptoren. Die Folge ist eine Abnahme der Zellteilung in östrogenabhängigen Geweben.
Tamoxifen: Apotheken sollten Rezept-Doku nicht vergessen
Außerdem dürfen sämtliche Bestellungen, Lieferungen und Abgaben „nur auf Vorlage der Kopie einer anonymisierten Verschreibung einer ärztlichen Person erfolgen.“
Dem Großhandel muss das Rezept aber nicht übermittelt werden, stellt das BfArM klar. „Für die Bestellung muss der Apotheke die Verschreibung einer ärztlichen Person vorliegen. Die Belieferung durch den Großhandel an eine öffentliche Apotheke oder Krankenhausapotheken kann erfolgen, wenn eine Zusicherung abgegeben wird, dass die Bestellung auf der Basis einer ärztlichen Verordnung erfolgt“, informiert das BfArM. Weiter heißt es: „Die anonymisierten ärztlichen Verordnungen sind von den öffentlichen Apotheken oder Krankenhausapotheken als Beleg für die Zeitraum des Versorgungsengpasses aufzubewahren.“
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