T-Rezept: Vorgabenchaos bei Papier- und E-Rezept
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) wurde angepasst. Das führt beim T-Rezept zu unterschiedlichen Vorgaben für Papier- und E-Rezepte. Aufgrund der fehlenden Vereinheitlichung heißt es umdenken.
T-Rezepte – papiergebunden und elektronisch – dürfen nur zur Verschreibung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid verwendet werden. Während für Papierrezepte ein Sonderformular verwendet werden muss, sind E-Rezepte als Sonderverschreibung mit dem Zusatz „T-Rezept“ zu kennzeichnen. Die Rezepte sind bis zu sechs Tage nach dem Datum der Ausfertigung beziehungsweise der qualifizierten elektronischen Signatur gültig.
Nur ein Kreuz
Unterschiede gibt es bei den Bestätigungen (Kreuzen) zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, zur Aushändigung des Informationsmaterials und zum In- beziehungsweise Off-Label-Use.
Auf dem Papierrezept müssen Verschreibende durch Ankreuzen – maschinell oder händisch – kenntlich machen, dass alle Sicherheitsbestimmungen eingehalten wurden und dem/der Patient:in das medizinische Informationsmaterial ausgehändigt wurde. Zudem muss das entsprechende Kreuz gesetzt werden, ob eine Behandlung innerhalb oder außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt.
Anders sieht es bei E-T-Rezepten aus. Gemäß AMVV muss nur vermerkt sein, ob eine Behandlung außerhalb der jeweils zugelassenen Indikationen erfolgt. Somit müssen Ärzt:innen bei elektronischen Verordnungen nicht markieren, dass alle Sicherheitsbestimmungen eingehalten und das Schulungsmaterial ausgehändigt wurde.
„gebärfähige Frauen“
Neu ist zudem die Bezeichnung „gebärfähige Frauen“. Zuvor war von „Frauen im gebärfähigen Alter“ die Rede. Die Höchstmenge der verordneten Arzneimittel darf je Verschreibung für gebärfähige Frauen den Bedarf für vier Wochen, ansonsten den für zwölf Wochen nicht übersteigen. Liegt ein E-T-Rezept vor, müssen Verschreibende die Reichdauer vermerken und außerdem angeben, ob es sich um ein Rezept für eine gebärfähige Frau handelt.
Eine Frau gilt als nicht gebärfähig, wenn sie mindestens 50 Jahre alt ist und seit mindestens einem Jahr aus natürlichem Grund amenorrhoisch ist oder eine vorzeitige Ovarialinsuffizienz durch eine/n Fachärzt:in für Gynäkologie bestätigt wurde oder eine frühere bilaterale Salpingo-Oophorektomie oder Hysterektomie vorliegt oder XY-Genotyp, Turner-Syndrom, Uterusagenesie zutreffend sind.
Mit dem Passus „gebärfähige Frauen“ entfällt der Altersbezug als einzig objektiver Anhaltspunkt zur Beurteilung der Gebärfähigkeit. Diese ist altersunabhängig kein Tatbestandsmerkmal, das in der Apotheke überprüft werden kann. bei Unsicherheiten sollen Apotheken mit der verschreibenden Person Rücksprache halten.
Meldung ans BfArM
Durchschriften papiergebundener T-Rezept müssen von den Apotheken dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wöchentlich übermittelt werden. Bei E-T-Rezepten stellen die Dienste der Telematikinfrastruktur nach Abgabe der Arzneimittel die unmittelbare elektronische Übermittlung bereinigt um Patientendaten an das BfArM sicher.
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