Apotheken dürfen grundsätzlich auch Rezepte aus dem Ausland beliefern, allerdings nicht aus allen Ländern der Welt. Die genauen Vorgaben sind in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) geregelt. Mehr noch: Personen, die im Ausland versichert sind und in Deutschland leben, können zulasten der Kassen versorgt werden.
Laut § 2 AMVV sind den aus Deutschland stammenden ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen entsprechende Verordnungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz gleichgestellt. Ausgenommen sind T- und Betäubungsmittelrezepte.
Rezepte aus dem Ausland sind als Privatrezepte zu bearbeiten – die Patient:innen zahlen somit aus eigener Tasche. Die Belieferung darf allerdings verweigert werden. Nämlich dann, wenn Zweifel in Bezug auf die Echtheit des Rezeptes bestehen oder die Verordnung unklar oder unleserlich ausgestellt wurde. Es gilt also, vor der Arzneimittelabgabe alle Unklarheiten nach ärztlicher Rücksprache aus dem Weg zu räumen – Sprachbarrieren mit dem/der Verschreibenden können jedoch zu einer Verweigerung der Abgabe führen.
EU-Mitgliedsstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
EWR-Staaten: Island, Liechtenstein und Norwegen
In der Apotheke können aber auch Kassenrezepte für Personen, die im Ausland versichert sind, aber in Deutschland leben, vorgelegt werden. Werden sie krank, springt eine deutsche Krankenkasse ein. Diese wird vorab gewählt; die Regelung gilt für Menschen aus der EU, den EWR-Staaten oder aus Ländern mit einem bilateralen Abkommen. Auf dem Rezept ist entsprechend der Kostenträger durch „/SVA“ ergänzt. Das Kürzel steht für Sozialversicherungsabkommen (SVA) und regelt den Leistungsanspruch für Personen mit zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht. Der Zusatz soll aufgedruckt sein, eine handschriftliche Ergänzung wird in der Regel nicht akzeptiert. Die Patient:innen können in Besitz einer Versichertenkarte sein, auf deren Chip der Zusatz ergänzt und gespeichert ist. Außerdem gilt für den Status die Ziffernfolge „10007“. Wird im Ersatzverfahren verordnet, kann die Versichertennummer fehlen – Name, Vorname und Geburtsdatum des/der Patient:in sind aber anzugeben.
Da die deutsche Krankenkasse für die ausländische einspringt und die Kosten übernimmt, sind die geltenden Rabattverträge zu beachten. Auch Heil- und Hilfsmittel, die genehmigungspflichtig sind, sind beim Kostenträger anzumelden. Auch um die gesetzliche Zuzahlung kommen die Versicherten nicht herum, denn sie sind den Versicherten der deutschen Krankenkasse gleichgestellt.
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