Nicht immer müssen Apotheken das rabattierte Arzneimittel abgeben. Ein Beispiel sind Wirkstoffe der Substitutionsausschlussliste, denn hier gilt ein Austauschverbot. Aber Vorsicht: Es gibt Ausnahmen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt seit April 2014 fest, welche Arzneistoffe in bestimmten Darreichungsformen in die Anlage VII „Aut-idem“ Teil B der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen werden und somit von der Austauschpflicht ausgenommen sind. In der Substitutionsausschlussliste werden vor allem Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt. Ziel ist es, die Therapiesicherheit zu gewährleisten und negative Effekte infolge einer Arzneimittelumstellung zu vermeiden.
Substitutionsausschlussliste
Wirkstoff | Darreichungsform |
Betaacetyldigoxin | Tabletten |
Buprenorphin | Transdermale Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshöchst- dauer (z.B. bis zu 3 bzw. bis zu 4 Tage) dürfen nicht gegeneinander ersetzt werden. |
Carbamazepin | Retardtabletten |
Ciclosporin | Lösung zum Einnehmen |
Ciclosporin | Weichkapseln |
Digitoxin | Tabletten |
Digoxin | Tabletten |
Hydromorphon | Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit (z.B. alle 12 bzw. 24 Std.) dürfen nicht gegeneinander ersetzt werden. |
Levothyroxin-Natrium | Tabletten |
Levothyroxin-Natrium + Kaliumiodid (fixe Kombi) | Tabletten |
Oxycodon | Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit (z.B. alle 12 bzw. 24 Std.) dürfen nicht gegeneinander ersetzt werden. |
Phenobarbital | Tabletten |
Phenprocoumon | Tabletten |
Phenytoin | Tabletten |
Primidon | Tabletten |
Tacrolimus | Hartkapseln |
Tacrolimus | Hartkapseln, retardiert |
Valproinsäure (auch als Natriumvalproat und Valproinsäure in Kombi mit Natriumvalproat) | Retardtabletten |
Für die in der Substitutionsausschlussliste aufgeführten Wirkstoffe gilt in den gelisteten Darreichungsformen ein grundsätzliches Austauschverbot auf ein wirkstoffgleiches Aut-idem-Präparat. Und zwar auch dann, wenn ein Rabattvertrag geschlossen wurde.
Vorsicht: Weil Original und Import als identisch gelten, ist ein rabattierter Import zu liefern, wenn das Original verordnet ist. Andersherum hat ein rabattiertes Original gegenüber einem nicht rabattierten Import Vorrang.
Eine Besonderheit gibt es auch bei den gelisteten Opioiden, denn diese dürfen nur bei abweichender Applikationshöchstdauer oder -häufigkeit nicht ausgetauscht werden.
Arzneistoffe der Substitutionsausschlussliste müssen eindeutig verordnet werden. Dazu müssen Ärzt:innen Namen und Hersteller des Präparates sowie die zugehörige Pharmazentralnummer angeben. Sonst handelt es sich um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden darf.
In der Apotheke darf mit Ausnahme der aktuellen Sonderregelung während der Corona-Pandemie eigentlich kein Austausch durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel gemäß § 129 Absatz 1a Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) stattfinden.
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