Stückeln erlaubt: Wenn 100 Tabletten verordnet, aber nicht lieferbar sind, darf während der Corona-Pandemie gestückelt werden – ein Vorteil, denn der Kunde ist schnellstmöglich versorgt. Allerdings muss der tiefer ins Portemonnaie greifen, denn die Zuzahlung wird beim Stückeln für jede Packung fällig.
Auch während der Corona-Pandemie hat der Rabattvertrag der Kasse Vorrang. Dass Apotheken bevorzugt Rabattarzneimittel abgeben sollen, ändert auch das Virus nicht. Weil Lieferengpässe jedoch an der Tagesordnung stehen und Patienten schnellstmöglich versorgt und unnötige Kontakte vermieden werden sollen, wurden Ausnahmen bei der Rezeptbelieferung getroffen.
Ist das auf Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig, darf ein vorrätiges wirkstoffgleiches Präparat abgegeben werden. Für den Fall, dass kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und das abzugebende nicht lieferbar ist, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel bestellt und abgegeben werden. Ist auch dies nicht möglich, darf die Apotheke „Aut-simile“, also in Rücksprache mit dem Arzt, ein pharmakologisch- therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben und einen entsprechenden Vermerk vornehmen.
Stückeln erlaubt
Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken von der ärztlichen Verordnung abweichen, wenn die rezeptierte Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Somit ist das Abweichen von der Packungsanzahl gestattet – es darf gestückelt werden.
Beispiel
Ist die Packung zu 100 Tabletten nicht lieferbar und die Apotheke gibt zwei Packungen zu 50 Tabletten ab, muss das Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 (Rabattarzneimittel nicht verfügbar) oder 6 (Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arznei- oder Importarzneimittel nicht verfügbar) aufgedruckt werden.
Das Stückeln ist jedoch nur erlaubt, wenn ein weiterer Kontakt zwischen dem Patienten und der Apotheke – auch durch eine Botendienstlieferung – vermieden werden kann.
Stückeln = Zuzahlung pro Packung
„Bei Mehrfachabgaben kleinerer Packungsgebinde hat der Versicherte die Zuzahlung pro Packung zu entrichten“, teilt der Berliner Apothekerverein seinen Mitgliedern mit. „Ein Verzicht der Apotheke auf die gesetzliche Zuzahlung ist in der SARS-CoV-2-Arzenimittelversorgungsverordnung nicht vorgesehen und rechtlich unzulässig“, heißt es weiter.
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