Ist ein Arzneimittel nicht lieferbar, kann das Stückeln die Versorgung sichern. Dabei wird die Zuzahlung nur einmal fällig. Das gilt auch dann, wenn von der Wirkstärke abgewichen wird.
Seit Februar gelten die Regelungen in § 61 Sozialgesetzbuch (SGB) V. „Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“
Dass Apotheken Stückeln dürfen, ist im Lieferengpassgesetz (ALBVVG) geregelt. Ist das abzugebende Arzneimittel in einer angemessenen Frist nicht verfügbar, dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Die Nichtverfügbarkeit müssen Apotheken dokumentieren – es genügt ein Defektbeleg, wenn Apotheken von nur einem Großhandel beliefert werden, sonst sind zwei Defektbelege nötig.
Stückeln: Einmalige Zuzahlung auch bei anderer Stärke
Gemäß dem Wortlaut wären von der einmaligen Zuzahlung nur die Fälle erfasst, bei denen sich bei gleicher Wirkstärke nur die Anzahl der abgegebenen Packungen ändert. DAV und GKV-Spitzenverband sind zudem der Meinung, dass von der Regelung der einmaligen Zuzahlung auch Fälle erfasst sind, bei denen von der Wirkstärke abgewichen wird. Beispielsweise dann, wenn ein Arzneimittel zu 100 mg und 100 Tabletten verordnet ist und zwei Packungen zu je 50 mg und 100 Tabletten gestückelt werden. Auch in diesem Fall wird die Zuzahlung der nicht verfügbaren PZN fällig.
Außerdem sind sich GKV-Spitzenverband und DAV einig, in vergleichbaren Fällen die für die Versicherten günstigere Variante zu wählen – diese könne im Zweifel auch 0 Euro betragen.
Kürzel TMA für Teilmenge
Für die Entnahme von Teilmengen wurden vor Kurzem die Vorgaben zur Kennzeichnung bekanntgegeben. Abgerechnet wird der Preis der fiktiv abgegebenen Packung zuzüglich der gesetzlichen Rezeptgebühr unter Verwendung der bekannten Sonder-PZN 02567024 und dem zugehörigen Faktor 2, 3 oder 4, der die Abgabe einer Teilmenge begründet. Außerdem ist eine Zuzahlung zu leisten. Z-Daten und Hashcode werden nicht geliefert. Wird eine weitere Teilmenge aus der Großpackung entnommen, muss die Charge der Großpackung händisch eingegeben werden. Um die Abgabe einer Teilmenge nach § 3 Absatz 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) für die Kasse deutlich zu machen, soll handschriftlich das Kürzel „TMA“ für Teilmengenabgabe dokumentiert werden.
Beim E-Rezept sind ebenfalls Sonder-PZN und Faktor sowie PZN und Preis der Packung, die der verordneten Menge entspricht, und die Zuzahlung im Abgabesatz zu dokumentieren. Das Kürzel „TMA“ ist über den Freitext – Schlüssel 12 – zu dokumentieren und entsprechend qualifiziert elektronisch zu signieren.
Fehlt das Kürzel, soll dies weder bei Papier- noch bei E-Rezepten Retaxationen zur Folge haben.
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