Corona macht`s möglich: Zugegeben, das Stückeln während der Corona-Pandemie bietet viel Spielraum und kann die Versorgung erleichtern, denn beinahe alles ist erlaubt. Das Nachsehen hat allerdings der Patient. Der ist zwar versorgt, wird aber pro Packung zur Kasse gebeten – das gilt für die Zuzahlung und mitunter auch für Mehrkosten. Teuer kann es werden, wenn vier statt einer Packung abgegeben werden.
In der Pandemie gelten bei der Rezeptbelieferung mehrere Dinge: Mehrfachkontakte sollten vermieden werden, der Rabattvertrag hat stets Vorrang und die SARS-CoV-2- Arzneimittelversorgungsverordnung macht vieles einfacher und somit möglich. So auch das Stückeln. Beispielsweise wenn eine Großpackung in der Apotheke nicht vorrätig oder nicht lieferbar ist, aber kleine Packungen im Lager auf die Abgabe warten.
§ 1 macht`s möglich
Hat die Apotheke das auf Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig, kann ein wirkstoffgleiches Präparat abgegeben werden. Soweit so gut. Ist aber auch kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und das abzugebende nicht lieferbar, hat die Apotheke die Möglichkeit, ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel zu bestellen und schließlich auch abzugeben. Ist auch das nicht möglich, darf in Rücksprache mit dem Arzt „Aut-simile“, also pharmakologisch- therapeutisch vergleichbar versorgt werden – Vermerk inklusive. Ohne Rücksprache mit dem Arzt darf die Apotheke gemäß § 1 Absatz 3 SARS-CoV-2- Arzneimittelversorgungsverordnung von der Packungsanzahl abweichen, wenn die rezeptierte Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Das Stückeln ist aber nur erlaubt, wenn ein weiterer Kontakt zwischen dem Patienten und der Apotheke – auch durch eine Botendienstlieferung – vermieden werden kann.
Stückeln: Vom Mischen und Zuzahlen
Die Apotheke darf somit bis zur verordneten Gesamtmenge des Wirkstoffs mit wirkstoffgleichen in der Apotheke vorrätigen Packungen stückeln. Sind beispielsweise 100 Tabletten verordnet, können sowohl zwei Packungen zu 50 Stück als auch fünf Packungen zu 20 Tabletten oder nur drei Packungen zu 30 Tabletten abgegeben werden. Dabei scheint es unerheblich zu sein, ob die Packungen vom selben Hersteller stammen oder Packungen verschiedener Hersteller abgegeben werden. Wichtig ist nur, dass die abgegebenen Arzneimittel pro Zeile abgerechnet werden. So will es die Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung.
Darin heißt es: „Ist das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel in der eigentlich abzugebenden (verordneten) Packungsgröße nicht vorrätig, werden die […] abgegebenen Packungen unter Angabe der jeweiligen zugehörigen Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet.“ Außerdem muss die Apotheke das Sonderkennzeichen 02567024 sowie Faktor 5 oder 6 aufdrucken.
Versorgt und zur Kasse gebeten
Für den Versicherten kann das Stückeln teuer werden, denn es müssen je abgegebener Packung die Zuzahlung und anfallende Mehrkosten gezahlt werden. „Bei Mehrfachabgaben kleinerer Packungsgebinde hat der Versicherte die Zuzahlung pro Packung zu entrichten“, teilt der Berliner Apothekerverein seinen Mitgliedern mit. „Ein Verzicht der Apotheke auf die gesetzliche Zuzahlung ist in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung nicht vorgesehen und rechtlich unzulässig“, heißt es weiter.
Eine Ausnahme gibt es für Mehrkosten. Die müssen gemäß Rahmenvertrag die Kassen zahlen, wenn ein Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist und nicht unterhalb des Festbetrages geliefert werden kann.
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