Hilfsmittel werden wie die meisten Arzneimittel auf einem rosafarbenen Muster-16-Formular verordnet. Bei der Rezeptbelieferung sind zahlreiche Vorgaben zu beachten. Es lauern verschiedene Stolperfallen beim Hilfsmittelrezept, die eine Retaxation zur Folge haben können. Augen auf im Handverkauf!
Ziffer „7“
Los geht es mit den Feldern der Ergänzungen zur Verordnung. Diese befinden sich zwischen Rezeptkopf und Apotheken-IK im oberen Teil des Rezeptes. Ist ein Hilfsmittel verordnet, muss Ziffer „7“ (Hilfsmittel) markiert sein. Vergisst der Arzt den Vermerk und heilt die Apotheke den Malus nicht, droht eine Retaxation.
Achtung! Blutzuckerteststreifen und Harnteststreifen zählen nicht zu den Hilfsmitteln und müssen nicht mit der Ziffer „7“ kenntlichgemacht werden.
Mischverordnungen
Hilfsmittel und Arzneimittel dürfen nicht auf ein und demselben Rezept verordnet werden. Blutzuckerteststreifen und Lanzetten müssen also getrennt voneinander verordnet werden. Gleiches gilt für Nadeln und Antidiabetikum. Wird eine Mischverordnung beliefert, kann die Apotheke den Vergütungsanspruch verlieren.
Diagnose muss auf das Hilfsmittelrezept
Laut § 7 Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist der Arzt zur Angabe der Diagnose verpflichtet. In Absatz 2 ist zu lesen: „In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums […] angeben“.
Hat der Arzt keine Diagnose angegeben, ist die Apotheke zur Heilung berechtigt. Allerdings bedürfen Änderungen und Ergänzungen der Verordnung einer erneuten Arztunterschrift inklusive Datumsangabe, heißt es in der Hilfsmittelrichtlinie weiter.
Hilfsmittelrezept mit eingeschränkter Gültigkeit
Hilfsmittelrezepte müssen innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellen der Verordnung beleifert werden. Wird die Frist überschritten, verliert das Rezept seine Gültigkeit. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Hat die Apotheke innerhalb der gültigen Frist einen Leistungsantrag bei der Kasse gestellt und wird dieser nicht innerhalb der Abgabefrist erteilt, gilt die Frist als gewahrt. Auf der Verordnung sollte ein entsprechender Vermerk vorgenommen werden.
HiMi-Nummer
Hilfsmittel können nach den Verträgen § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V unter Verwendung der zehnstelligen Hilfsmittelnummer abgerechnet werden. Bei Gruppenverträgen nach § 300 SGB V findet die PZN Anwendung. Vorsicht ist bei der Abgabe von Leihgeräten wie Milchpumpen geboten, denn bei der Erstverordnung werden in der Regel Mietgebühr und Zubehör auf einem Rezept abgerechnet. Hier besteht die Gefahr einer Mischverordnung, wenn nicht beide Positionen mit der HiMi-Nummer abgerechnet werden. Vorausgesetzt, das Zubehörset muss nach § 302 SGB V abgerechnet werden.
Entlassrezept
Hilfsmittelverordnungen, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden, verlieren sieben Kalendertage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ihre Gültigkeit, vorausgesetzt, die Versorgung wurde nicht aufgenommen. Hilfsmittel zum Verbrauch dürfen nur für sieben Kalendertage beziehungsweise als nächstgrößere im Handel befindliche Versorgungseinheit verschrieben werden. „Ist eine Verordnung von Hilfsmitteln erforderlich, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, gilt diese Begrenzung der Verordnungsdauer nicht.“
Das bedeutet: Milchpumpen sind nicht zum Verbrauch bestimmt und können somit für einen Zeitraum von vier Wochen verordnet werden.
Empfangsbestätigung
Patienten müssen den Empfang des Hilfsmittels auf der Rückseite der Verordnung mit Datum und Unterschrift quittieren.
Versorgungszeitraum
Für Hilfsmittel zum Verbrauch wie Nadeln und Lanzetten, wie sie beispielwiese für den Diabetikerbedarf verordnet werden, muss der Versorgungszeitraum auf der Vorderseite des Rezeptes einen Platz finden. Gleiches gilt für Milchpumpen, die zum Verleih verordnet werden. Voraussetzung ist eine Abrechnung nach § 302 SGB V. Fehlt die Angabe, kann die Apotheke den Malus heilen und die Ergänzung abzeichnen.
Genehmigung
In vielen Fällen muss die Apotheke vor der Abgabe einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Kasse stellen.
Hilfsmittelrezept: Vorsicht bei Mehrkosten
Versorgung über dem Vertragspreis: Die Kassen erstatten für Hilfsmittel in der Regel nur die vertraglich festgelegten Preise. Wird jedoch auf Kundenwunsch höherwertig versorgt, muss die Apotheke die vom Patienten gezahlten Mehrkosten auf das Rezept drucken.
Mehr aus dieser Kategorie
„kungsbeilage beachten“: Druckfehler bei Xylocain
Aspen informiert über einen Druckfehler bei Xylocain Gel 2 Prozent (Lidocain) auf dem Umkarton. Apotheken sollen die Patient:innen auf die …
Wechselwirkungen: Licht und Schatten bei Apotheken-Beratung
Weil zwischen verschiedenen Medikamenten sowie zwischen Arznei-, Nahrungsergänzungs- und Lebensmitteln Wechselwirkungen möglich sind, ist die richtige Beratung das A und …
Fehlerpotenzial: Ersatzverordnung ist nicht Zuzahlungsstatus ändern
Ersatzverordnungen sollen künftig von Apotheken nicht mehr als solche gekennzeichnet werden können. Der DAV hat den Softwareanbietern empfohlen, die Funktion …