Besondere Arzneimittel fordern besondere Rezeptformulare. Das ist beispielsweise bei Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid der Fall. Für die Wirkstoffe sind sogenannte T-Rezepte auszustellen und dafür gibt es bestimmte Vorgaben.
Das T-Rezept besteht aus mehreren Teilen und ist weiß. Teil I dient der Abrechnung mit der Krankenkasse und Teil II wird an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geschickt. Jede Verordnung trägt eine individuelle Nummer, die sogenannte T-Rezeptnummer, anhand derer die eindeutige Zuordnung eines T-Rezeptes zum verschreibenden Arzt im T-Register des BfArM möglich ist.
Achtung: Es dürfen nur Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid verordnet werden. Präparate mit anderen Arzneistoffen dürfen nicht auf einem T-Rezept verschrieben werden. Außerdem darf nur ein Arzneimittel rezeptiert werden.
Die Verordnung muss enthalten
Gemäß Arzneimittelverschreibungsverordnung muss das T-Rezept folgende Abgaben enthalten:
- Name, Vorname und Anschrift sowie die Versichertennummer des Patienten
- IK und Name der Krankenkasse
- Ausstellungsdatum
- Arzneimittel: Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes inklusive Stärke, Darreichungsform und Menge. Ist ein Rezepturarzneimittel verordnet, ist die Zusammensetzung nach Art und Menge sowie eine Gebrauchsanweisung anzugeben.
- Artztstempel mit Name, Vorname und Berufsbezeichnung sowie Anschrift der Praxis oder der Klinik inklusive Telefonnummer für eventuelle Rücksprachen
- eigenhändige Unterschrift des Arztes
Achtung, Höchstmenge: Für Frauen im gebärfähigen Alter darf pro Rezept nur der Bedarf für vier Wochen verordnet werden. Für alle anderen Patienten kann der Arzt den Bedarf für zwölf Wochen verschreiben. Für die Apotheke gilt hier Prüfpflicht. Bestehen Zweifel an der Verordnung, ist mit dem Arzt Rücksprache zu halten.
Vier Felder, drei Kreuze
An der linken Seite des Verordnungsfeldes befinden sich vier Felder, von denen der Arzt drei ankreuzen muss. Durch das Setzen der Kreuze muss der Mediziner folgendes bestätigen:
- das Einhalten der Sicherheitsmaßnahmen
- die Übergabe des medizinischen Infomaterials
- Off- oder In-Label-Einsatz.
Merke: Laut § 6 Rahmenvertrag besteht Retaxschutz, wenn die Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber dennoch zuzuordnen ist oder die Kreuze handschriftlich durch den Arzt gesetzt wurden. Es handelt sich hierbei um einen unbedeutenden Formfehler.
Das gilt für die Apotheke
Ein T-Rezept ist sechs Tage plus Ausstellungsdatum gültig und muss in der angegebenen Frist beliefert werden. Nachzulesen ist dies in § 3a Arzneimittelverschreibungsverordnung: „Eine Verschreibung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.“
Achtung: Hat der Arzt versäumt, das Ausstellungsdatum anzugeben, darf die Apotheke den Malus nicht heilen, wie es beispielsweise bei den rosa Kassenrezepten möglich ist. Das Verbot liefert der Rahmenvertrag in § 6. Der Arzt muss also zwingend das Ausstellungsdatum angeben.
Für die Abrechnung ist die Sonder-PZN 06460688 aufzudrucken. Die Rückseite der Verordnung (Teil II) muss gestempelt werden. Teil II muss von der Apotheke ans BfArM übermittelt werden.
Verordnungen aus dem Ausland sind nicht zulässig und dürfen nicht beliefert werden.
Erwerb und Abgabe sind zu dokumentieren. Dazu sind Name und Anschrift des Lieferanten sowie Angaben zum verschreibender Arzt festzuhalten und fünf Jahre aufzubewahren.
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