Steuerfreie Sachbezüge statt Lohnerhöhung?
Kleine Geschenke erhalten nicht nur die Freundschaft, sondern sind auch eine Möglichkeit für Arbeitgeber:innen, ihren Angestellten ihre Wertschätzung zu zeigen. Bis zu 44 Euro sind die sogenannten Sachbezüge steuerfrei – 2022 erhöht sich der Betrag.
Während Geldgeschenke in der Regel steuerpflichtig sind, fallen für Sachgeschenke an die Angestellten bis zur monatlichen Grenze von 44 Euro keine Steuern an. Ab 2022 wird der Betrag auf 50 Euro angehoben.
Merke: Bis zur Sachbezugsgrenze von 44 Euro pro Monat können Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen Sachgeschenke machen, und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Steuerfreigrenze für sogenannte Aufmerksamkeiten beispielsweise zu Weihnachten oder einem Betriebsjubiläum liegt bei 60 Euro.
Sachbezüge vs. Geldgeschenke
Gemäß § 8 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen. Allerdings handelt es sich bei einigen zweckgebundenen Gutscheinen wie Gutscheinkarten, Gutscheincodes oder Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) laut § 8 EStG trotzdem um Sachbezüge. Vorausgesetzt, die Gutscheine oder Geldkarten können ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.
Merke: Die 44-Euro-Freigrenze ist bei Gutscheinen und Geldkarten nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, informiert das Bundesfinanzministerium.
Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Dazu gehören unter anderem:
- Essensgutscheine
- Restaurantschecks
- Gutscheine oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem/der Arbeitgeber:in oder bei einem/einer Dritten berechtigten wie beispielsweise Tankgutscheine, Geschenkkarten für den Einzelhandel, Centergutscheine oder auch City-Cards
- Fitnessstudiokarte
- Bücher, Zeitschriften
Ab 2022 sind nur noch drei Arten von Gutscheinkarten als Sachbezug zulässig:
begrenztes Netzwerk – lokale Geschäfte sowie City Cards
begrenzte Warenauswahl – für nur eine Produktkategorie
bestimmter steuerlicher oder sozialer Zweck – Essensgutscheine
Steuerfrei ist auch der sogenannte Corona-Bonus. Arbeitgeber:innen können ihren Angestellten noch bis zum 31. März 2022 einen steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von maximal 1.500 Euro zahlen. Der Bonus muss zusätzlich zum Lohn gezahlt werden und kann auch in Teilsummen auf dem Konto der Mitarbeitenden eingehen. Außerdem muss der Corona-Bonus nicht als Geldleistung bei den Arbeitnehmer:innen ankommen, sondern kann auch in Form von Sachleistungen gezahlt werden. Möglich ist auch eine Aufsplittung in Geld- und Sachleistungen bis zum maximalen Freibetrag. Wie hoch der Bonus ausfällt, obliegt den Arbeitgeber:innen.
Arbeitgeber:innen, die ihren Mitarbeitenden den Corona-Bonus nicht in der maximal möglichen Höhe gezahlt haben, können also noch bis Ende März 2022 eine weitere Zahlung mit dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vornehmen.
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