Mit Arzneimitteln Steuern sparen: Bis zum 31. Juli muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein. Kosten für Arzneimittel können als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings ist die zumutbare Belastungsgrenze zu beachten.
Krankheitskosten zählen nach § 33 Einkommenssteuergesetz zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen und können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Als außergewöhnliche Belastungen werden Aufwendungen bezeichnet, die sich rechtlich und tatsächlich nicht vermeiden lassen und notwendig sind. Allerdings können nur die Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden, die die individuelle zumutbare Belastungsgrenze überschreiten. Hier liegt der Unterschied zu den besonderen außergewöhnlichen Belastungen, für die es Pausch- oder auch Höchstbeträge gibt.
Krankheitskosten: Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung
Zu den absetzbaren Krankheitskosten gehören die Zuzahlungen in Höhe von mindestens fünf und maximal zehn Euro, die für verschreibungspflichtige Arzneimittel oder auch Hilfsmittel zu leisten sind. Aber auch Kosten für verschreibungspflichtige Lifestylemedikamente, die die Kasse nicht erstattet, oder rezeptfreie Arzneimittel wie Erkältungspräparate können geltend gemacht werden.
Wer jedoch glaubt, der Kassenzettel oder die Sammelquittung aus der Apotheke allein sind ausreichend, wird hin und wieder vom Finanzamt enttäuscht – zumindest für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Zwar belegt der Kassenbon die Zahlung, aber noch nicht die medizinische Notwendigkeit. Diese kann durch Vorlage eines grünen Rezeptes bei rezeptfreien Arzneimitteln belegt werden. Erst das Rezept, dann das Arzneimittel: Daher empfiehlt es sich, sich beim Arztbesuch das Antiallergikum, Schmerzmittel oder Erkältungspräparat auf einem grünen Rezept verordnen zu lassen und so die Zwangsläufigkeit zu begründen. Für geleistete Zuzahlungen genügen allerdings Quittung oder Sammelbeleg, denn schließlich ist eine Verschreibung Grundlage für die Abgabe in der Apotheke, womit die medizinische Notwendigkeit belegt ist.
Was wird noch berücksichtigt?
Neben der Zuzahlung können auch Kosten für künstliche Befruchtung, Alternativmedizin wie homöopathische Arzneimittel, Physiotherapie, medizinische Hilfsmittel wie Brille oder Schuheinlagen oder auch Kurkosten beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Vom Finanzamt unberücksichtigt bleiben Kosten für Vitamin- und Mineralstoffpräparate, Nahrungsergänzungsmittel oder die Prophylaxe-Behandlung beim Zahnarzt. Denn § 33 Einkommenssteuergesetz besagt, dass Kosten für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, nicht absetzbar sind. Somit können mit Kosmetika oder Diätprodukten aus der Apotheke ebenfalls keine Steuern gespart werden.
Die Sache mit der Belastungsgrenze
Steuern spart am Ende nur, wer auch die zumutbare Belastungsgrenze, die vom Finanzamt festgelegt wird, tatsächlich überschritten hat. Diese berechnet sind nach den gesamten individuellen Einkünften. Berücksichtigt werden der Familienstand und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder. Singles ohne Kinder haben eine höhere Belastungsgrenze als ein verheirateter Familienvater mit zwei Kindern.
Im Wesentlichen gibt es drei Belastungsgrenzen: bis 15.340 Euro, zwischen 15.340 und 51.130 Euro und über 51.130 Euro. Je nach Stufe werden ein bis sieben Prozent als zumutbare Eigenbelastung fällig.
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