Vier von zehn PTA haben mindestens ein Kind. Da wundert es nicht, dass viele Kolleg:innen in Teilzeit in der Apotheke arbeiten. Das Problem: Die Kosten für die Betreuung des Nachwuchses zehren einen Teil des oftmals ohnehin geringen Gehaltes wieder auf. Hier kommt der Kinderbetreuungszuschuss ins Spiel. Warum dieser eine Alternative zum Gehaltsplus ist, erfährst du von uns.
Wenig Wertschätzung, geringes Gehalt, mangelnde Aufstiegschancen und Co.: Die Arbeit in der Apotheke muss attraktiver werden – vor allem für PTA, sind sich fast neun von zehn Kolleg:innen im großen PTA-Gehaltsreport einig. Zwar empfinden zwei Drittel die Apotheke als familienfreundlichen Arbeitsplatz. Auf der anderen Seite stehen jedoch lange Arbeitszeiten, die für jede/n fünfte/n Kolleg:in ein Kritikpunkt sind. Immerhin wünschen sich fast alle Arbeitnehmenden, um 18 Uhr Feierabend zu machen.
Doch stattdessen heißt es für viele Apothekenmitarbeiter:innen angesichts von Personalmangel und Co. Überstunden schieben – zulasten der Familie. Arbeitgebende müssen also zusätzliche Anreize schaffen, um die Attraktivität zu erhöhen. Doch ein Gehaltsplus können sich manche Chef:innen nicht leisten. Als Alternative kommt der sogenannte Kinderbetreuungszuschuss ins Spiel.
Kinderbetreuungszuschuss: Steuerfreies Extra zum Gehalt
Mit dem Kinderbetreuungszuschuss beteiligen sich Chef:innen an den Kosten für die Betreuung, Unterbringung und Verpflegung der Kinder ihrer Angestellten oder übernehmen diese sogar komplett. „Mit wie viel Geld sich der/die Arbeitgeber:in an den Kosten beteiligt, bleibt ihm bzw. ihr überlassen: Die Höhe lässt sich frei gestalten“, informiert der Vereinige Lohnsteuerhilfe e.V. Lohnsteuerhilfeverein (VLH). Einen Maximalbetrag gibt es nicht.
Hinzukommt, dass auf den Kinderbetreuungszuschuss gemäß § 3 Nr. 33 Einkommenssteuergesetz (EStG) in der Regel keine Steuern und Sozialabgaben anfallen – auch hier gibt es keine Obergrenze. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er als Extra zum regulären Gehalt und nur für nicht-schulpflichtige Kinder gezahlt wird. Außerdem darf der Nachwuchs nicht im eigenen Haushalt betreut werden, sondern muss in einer externen Einrichtung wie einer Kita oder bei einer Tagesmutter untergebracht werden.
Der Zuschuss kann sowohl überwiesen als auch bar ausgezahlt werden. Wichtig ist jedoch, dass die jeweilige Zuwendung genau zugeordnet werden kann und der Höhe der Ausgaben entspricht. Dafür braucht es entsprechende Belege. „Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden die Zuschüsse zur Kinderbetreuung nicht als Arbeitslohn gewertet und auch nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft“, heißt es vom VLH weiter. Damit bleibt netto mehr von der Zahlung erhalten als von einem Gehaltsplus in gleicher Höhe.
Übrigens: Auch für den/die Chef:in fallen beim Kinderbetreuungszuschuss keine höheren Beiträge zur Sozialversicherung an, sodass dieser im Vergleich zur Gehaltserhöhung günstiger ist.
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