SSB: Glucose-Fertiglösung statt NRF-Rezeptur
Es sind wieder Glucose-Fertiglösungen für den oralen Glucosetoleranztest (oGTT) im Handel. Mitunter stellt sich die Frage, ob diese im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet und erstattet werden können. Der Apothekerverband Sachsen-Anhalt liefert die Antwort.
„Die Glucose-Fertigarzneimittel sind im SSB verordnungsfähig“, informiert der Apothekerverband Sachsen-Anhalt. „Sofern diese lieferbar sind, ist die Verordnung der NRF-Rezeptur im SSB ausgeschlossen und unwirtschaftlich. Die Verordnung abgepackter Glucose als Lebensmittel ist weiterhin möglich“, zitiert der Verband aus der Info der Krankenkassen an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt.
„Im Rahmen des kollegialen Miteinanders bitten wir Sie, ggf. Verordnungen der NRF-Rezepturen zu hinterfragen und die Ärzte an die KVSA zu verweisen“, so der Verband an die Kolleg:innen.
Denn bei der Belieferung des Sprechstundenbedarfs sollten Apotheken die Wirtschaftlichkeit im Blick haben. Es gelten die jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der Kassen. In der Regel heißt es dort, dass für den Sprechstundenbedarf das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt. Hinzukommt die Ausnahme für Jumbopackungen. Die werden von den Kassen eigentlich nicht erstattet. Eine Ausnahme gibt es jedoch für den SSB.
Glucose-Fertiglösung als SSB: Was gilt wo?
In Bayern gilt der Bezug von Fertigprodukten für den oGTT im Sprechstundenbedarf als unwirtschaftlich – dazu gehören auch Rezepturen über gebrauchsfertige Lösungen. Aus wirtschaftlichen Gründen soll Glucose als Pulver in Portionen über die Apotheke bestellt werden, so die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Bayern.
Seit dem 1. November 2022 gibt es in Bayern zwei neue Sonder-PZN für Glucose, diese sind im Artikelstamm hinterlegt:
Glucose-Monohydrat 55 g oder Glucose 50 g: Sonder-PZN 17717179
Glucose-Monohydrat 82,5 g oder Glucose 75 g: Sonder-PZN 17717185
„Für diese neu geschaffenen Sonder-PZN ist kein Hashwert zu erstellen“, teilt der Bayerische Apothekerverband den Kolleg:innen mit.
In Berlin werden die Kosten für die trinkfertige Lösung übernommen. In der Hauptstadt kann sowohl die industrielle Fertiglösung als auch die vorportionierte Glucose sowie die rezepturmäßig hergestellte Glucose-Lösung (NRF 13.8) von den Berliner Vertragsärzt:innen über den SSB bestellt und im Rahmen des Vorabgenehmigungsverfahrens auch genehmigt werden. Anders als beim Sprechstundenbedarf üblich werden auch die Kosten für die Gefäße übernommen.
In Sachsen wird ebenfalls empfohlen, die Substanz (Glucose) als portionsweise abgepacktes Pulver über die Apotheke zu beziehen.
In Niedersachsen regelt die Anlage 1 zur Vereinbarung über die Verordnung des Sprechstundenbedarfs das Vorgehen. Die Anlage listet einen oralen Glucosetoleranztest oder Glucosepulver als Rezeptur.
In Baden-Württemberg ist Glucose „nur für Glucoseprobetrunk (nur Pulver, 55 g Glucose-Monohydrat entsprechen 50 g wasserfreier Glucose; 82,5 g Glucose-Monohydrat entsprechen 75 g wasserfreier Glucose)“ im Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Als Lebensmittel deklarierte Produkte sind jedoch nicht verordnungs- und erstattungsfähig.
Die KV Hamburg listet einen Glucose-Toleranztest. Abgepackte Glucose von Drittanbietern sowie gebrauchsfertige Lösungen als Rezeptur oder Fertigprodukt gelten auch in der Hansestadt als unwirtschaftlich. Auch in Westfalen-Lippe setzt die KV auf das portionsweise von der Apotheke abgefüllte Pulver.
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