Ein Sturz von der Leiter beim Sortieren des Lagers, ein eingeklemmter Finger oder eine Verletzung in der Rezeptur: Passiert dir bei der Arbeit in der Apotheke ein solches Missgeschick, gilt dies oftmals als Arbeitsunfall. Dieser ist wiederum durch die Berufsgenossenschaft abgedeckt. Doch was gilt bei Unfällen in der Mittagspause?
Das Wichtigste vorab: Wie du deine Mittagspause verbringst, liegt bei dir. „Während der Pausenzeiten kann der Mitarbeiter seinen Aufenthaltsort frei bestimmen“, heißt es im Bundesrahmentarifvertrag (BRT). Ob du also in der Apotheke beziehungsweise im Pausenraum bleibst oder nicht, kannst du frei entscheiden. Verlangt der/die Chef:in von dir, während der Pause in der Apotheke zu bleiben, gilt dies laut BRT als Arbeitszeit. „Die Zeit muss bezahlt werden und dem Mitarbeiter eine andere (Frei)zeit zur Verfügung gestellt werden“, informiert die Adexa.
Wichtig: Wie lange du Pause machen darfst, regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in § 4. Wer mehr als sechs bis neun Stunden pro Tag arbeitet, hat Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten. Bei neun Stunden mit Beleuchtung, also mehr als neun Stunden Arbeitszeit, müssen PTA eine Pause von 45 Minuten einlegen. Die freie Zeit darf auf mehrere Ruhepausen von mindestens 15 Minuten verteilt werden. PTA dürfen, ohne eine Ruhepause einzulegen, nicht länger als sechs Stunden am Stück arbeiten.
Passiert dir während deiner freien Zeit etwas, stellt sich die Frage, wer hierfür zahlt. Zwar sind Arbeitsunfälle bei Apothekenmitarbeiter:innen über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) abgedeckt. Doch gilt dies auch für Unfälle in der Mittagspause? „In der Mittagspause sind Arbeitnehmer nur bedingt versichert: Verunglückt ein Arbeitnehmer auf dem direkten Weg zum Essen außer Haus, zahlt die betriebliche Unfallversicherung. Ein Unfall bei anderen Erledigungen zählt nicht als Arbeitsunfall“, stellt Stiftung Warentest klar.
Das bedeutet, unterwegs zu deinem Mittagssnack bist du abgesichert, im Laden sowie beim Essen selbst dagegen nicht. Letzteres ist zwar ein Grundbedürfnis, das jedoch auch außerhalb der betrieblichen Tätigkeit erfüllt werden muss. Entscheidend ist nämlich ein Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Dieser muss außerdem eindeutig sein. Ein schneller Abstecher zur Reinigung oder Buchhandlung gilt ebenfalls als Privatvergnügen und ist somit nicht durch die Unfallversicherung abgedeckt. Das gilt laut Stiftung Warentest auch für Fitnessübungen oder einen Spaziergang, um frische Luft zu schnappen.
Unterschiede in Sachen Haftung gibt es auch bei Unfällen in der Mittagspause, die du in der Apotheke verbringst. So ist der Weg zur Toilette beispielsweise abgesichert, nicht aber der Aufenthalt auf der Toilette. Wenn du vor dem Waschbecken auf dem rutschigen Boden hinfällst, handelt es sich dabei nicht um ein rein betriebliches Problem. Die Berufsgenossenschaft zahlt nicht.
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