In einer Woche ist es so weit: Der neue Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), auf den sich die Adexa und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) geeinigt haben, tritt zum 1. August in Kraft. Änderungen gibt es auch bei der jährlichen Sonderzahlung. Konkret greifen neue Vorgaben beim Kürzen.
Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung ist in § 18 Bundesrahmentarifvertrag geregelt. Dort heißt es: „Jeder Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, erhält jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent seines tariflichen Monatsverdienstes.“ Voraussetzung ist allerdings eine Tarifbindung – also muss der/die Chef:in Mitglied im ADA und der/die Mitarbeitende Mitglied in der Adexa sein. Außerdem gibt es den vollen Betrag erst nach zwölf Monaten Betriebszugehörigkeit im Auszahlungsjahr.
Gestrichen werden darf die Sonderzahlung nicht, aber gekürzt – und zwar um bis zu 50 Prozent, wenn wirtschaftliche Gründe es notwendig machen. Nun wird im neuen BRTV konkretisiert: „Sollte das voraussichtliche Betriebsergebnis am 30.09. im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 10 Prozent reduziert sein, kann die Sonderzahlung auf bis zu 50 Prozent des tariflichen Monatsgehalts gekürzt werden.“
Neue Vorgaben schaffen Klarheit
Der Grund für die Anpassung: Bisher war oftmals nicht klar, welche wirtschaftlichen Gründe ein Kürzen der Sonderzahlung rechtfertigen können. „Mit der neuen Regelung ist genau definiert, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden kann“, heißt es im Kommentar zum neuen BRTV.
Denn geregelt ist künftig auch, was gilt, wenn das Betriebsergebnis doch nicht so schwach wie erwartet ausfällt. In diesem Fall muss die Sonderzahlung nachträglich ungekürzt gewährt werden. Mitarbeitende können einen entsprechenden Nachweis durch ein/e Steuerberater:in verlangen.
Übrigens: Anspruch auf eine Nachzahlung der ungekürzten Summe besteht auch, wenn Angestellte innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der gekürzten Sonderzahlung eine betriebsbedingte Kündigung bekommen. Sobald die Kündigung ausgesprochen wird, ist die (Nach-)Zahlung fällig.
Kürzen der Sonderzahlung: Ankündigungsfrist bis 31. Oktober
Doch damit nicht genug: Soll die Sonderzahlung gekürzt werden, muss dies Angestellten im Voraus entsprechend mitgeteilt werden, und zwar mit einer bestimmten Frist. Bisher galten dafür vier Wochen vor Fälligkeit. Künftig heißt es in § 18 Absatz 10 jedoch konkreter: „Die Kürzung ist nur zulässig, wenn sie bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres schriftlich angekündigt wird.“
Achtung: Wurden im Kalenderjahr bereits andere finanzielle Vergünstigungen gewährt – beispielsweise Urlaubsgeld –, kann dies auf die Sonderzahlung angerechnet werden, sodass sich die Summe entsprechend verringert.
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