Anlage 10 Teil 7 zur Hilfstaxe macht es möglich: Vorerst bis zum 30. Juni 2023 können Apotheken abgelaufenes und vernichtetes BfArM-Cannabis zulasten der Kasse abrechnen. Welche Kasse zahlt und was es zu beachten gibt, erfährst du von uns.
Seit mehr als einem Jahr – genau seit dem 1. Juli 2021 – ist BfArM-Cannabis verfügbar; allerdings nur in Gebinden zu 50 g. Mehr noch: Die Haltbarkeit liegt zum Teil bei vier Monaten und weniger. Versorgungsstrukturen sind derzeit noch nicht gesichert. Damit Apotheken nicht auf den Kosten für die abgelaufenen Blüten sitzen bleiben, wurde eine Sonderregelung getroffen. Vernichtete BfArM-Cannabisblüten können abgerechnet werden. Dabei sind verschiedene Vorgaben zu beachten.
Verfallenes BfArM-Cannabis abrechnen: Das sind die Regeln
Gemäß Anlage 10 Teil 7 zur Hilfstaxe darf die Apotheke nur nachweislich vernichtete BfArM-Cannabisblüten einer Sorte zwischen 5 bis maximal 45 Gramm zu 4,30 Euro je Gramm abrechnen. Die Möglichkeit ist auf bis zu viermal je Kalenderjahr über alle Krankenkassen hinweg erlaubt.
Im Klartext heißt das: „Die Abrechnung mehrerer angebrochener Gebinde verschiedener Sorten in einer Abrechnung ist unzulässig. Das bedeutet, dass eine Apotheke maximal vier Abrechnungen pro Kalenderjahr vornehmen darf“, ist in der Hilfstaxe festgelegt.
Welche Kasse zahlt?
Zahlen muss die Kasse, für deren Versicherte/n zuletzt aus der vor der Vernichtung betroffenen Packungseinheit Cannabisblüten geliefert wurden. Die Abrechnung muss spätestens in dem Monat erfolgen, der auf den Monat der Vernichtung folgt. Die Kasse erstattet den Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang.
Die Abrechnung muss enthalten:
- Kopie des Vernichtungsprotokolls,
- Kopie der mit Ausnahme des Namens des/der letzten Versicherten anonymisierten zugehörigen BtM-Kartei (Versichertennummer),
- Prüfzertifikat der vernichteten BfArM-Cannabisblüten inklusive Haltbarkeitsdatum,
- Betäubungsmittelabgabebeleg des Lieferanten für die vernichteten Blüten,
- konkretes Rechnungsdatum, wenn die Apotheke in diesem Kalenderjahr eine vernichtete Menge BfArM-Cannabisblüten bereits mit einer anderen Krankenkasse abgerechnet hat.
Bereits vernichtete Restmengen können rückwirkend geltend gemacht werden.
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