Die Botendienstgebühr kann auch per E-Rezept abgerechnet werden. Das genaue Vorgehen regelt die Technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung.
Seit 1. Januar 2021 gilt für den Botendienst eine Regelvergütung, denn das Honorar hat über das Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) einen festen Platz in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V gefunden.
§ 129 SGB V: „Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“
Botendienstgebühr: Per Sonder-PZN auf das Rezept
Die Abrechnung der Botendienstgebühr erfolgt unter Angabe der Sonder-PZN 06461110, und zwar auch bei E-Rezepten. Gemäß Technischer Anlage ist das Sonderkennzeichen für die Botendienstgebühr mit dem Wert „1“ im Feld „Faktor“ und mit der Botendienstgebühr im Feld „Bruttopreis“ in den Abgabedaten anzugeben.
Ware einzeln verpacken
Wird ein Arzneimittel im Rahmen des Botendienstes zugestellt, gelten die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). So sind die zu liefernden Arzneimittel für jede/n Empfänger:in getrennt zu verpacken, zu verschließen und jeweils mit Namen und Anschrift zu versehen. Die Lieferung soll den Kund:innen persönlich oder einem/einer Bevollmächtigten übergeben werden. „Eine Ablage im Briefkasten, vor der Haustüre etc., ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit zu vermeiden.“ BtM, Kühlartikel oder auch teure Arzneimittel sollten zwingend direkt an den/die Kund:in übergeben werden. Gegebenenfalls sollte der Empfang bestätigt werden.
Eine Übergabe an Nachbar:innen oder das Abstellen der bestellten Arzneimittel vor der Haustür ist gemäß der Resolution für den Botendienst, die 2021 von der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands verabschiedet wurde, zu vermeiden. Stattdessen sollten die Arzneimittel wieder mit zurück in die Apotheke genommen und das Problem der Nichtzustellung geklärt werden.
Zweitzustellung Pflicht?
Doch was bedeutet das? Muss die Ware anschließend selbst abgeholt werden, wenn der/die Kund:in bei Lieferung nicht zu Hause und der Zustellversuch demnach ohne Verschulden der Apotheke nicht erfolgreich war? Oder muss die Apotheke den/die Bot:in anschließend noch einmal losschicken und wenn ja, kann dafür eine Gebühr verlangt werden?
Der Botendienst ist in § 17 ApBetrO Absatz 2 geregelt. Dort heißt es in Satz 3:
„Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig. (…) Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2 und 8 und Satz 2 gilt entsprechend.“
Unter eben jenem Punkt 8 ist die kostenfreie Zweitzustellung geregelt, diese gilt entsprechend nicht nur für Absatz 2a (Versand), sondern auch für Absatz 2 (Botendienst).
Somit ist klar: Der/die Kund:in muss noch einmal per Botendienst versorgt werden, und zwar ohne zusätzliche Gebühren. Und auch die Botendienst-Pauschale von 2,50 Euro darf trotz des umsonst zurückgelegten Weges nur einmal abgerechnet werden.
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