Smartphone-Verbot in der Apotheke: Was gilt?
Ohne das Smartphone, ohne mich – lautet das Motto bei vielen von uns, und zwar auch am Arbeitsplatz. Damit du dich voll und ganz auf deine Arbeit in der Apotheke konzentrieren kannst, hat dir deine/e Chef:in die Nutzung deines Handys verboten. Aber dürfen Arbeitgeber:innen das überhaupt?
Schnell noch eine Nachricht der besten Freundin beantworten, den neuesten Post in den Sozialen Medien checken oder E-Mails lesen – all das geht am HV nicht und eigentlich auch nicht in der Rezeptur. Und zugegeben, wenn du zwischendurch immer wieder auf dem Klo verschwindest, um dich upzudaten, geht das auch nicht lange gut. Aber auch die Vibration deiner Kitteltasche oder der Klingelton können den Apothekenbetrieb stören. Um klare Kante in das Team zu bringen, dürfen Arbeitgebende die Nutzung privater Smartphones einschränken oder sogar verbieten. Denn: Arbeitgeber:innen haben das Weisungsrecht und dürfen ihren Angestellten vorschreiben, wie sie sich bei der Arbeit verhalten müssen.
„Das Weisungsrecht hat jedoch Grenzen“, teilt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) mit. „Innerhalb dieser Grenzen kann der Arbeitgeber auch die Nutzung von privaten Smartphones am Arbeitsplatz einschränken.“ So könne beispielsweise eine Nutzungsdauer festgelegt werden. „Generell gilt: Die private Nutzung von Smartphones am Arbeitsplatz ist erlaubt, wenn betriebliche Regelungen fehlen.“
Dass Arbeitnehmer:innen ihr Smartphone ganz zu Hause lassen müssen und gar nicht mit zur Arbeit bringen dürfen, wird in der Regel von den Chef:innen nicht verlangt. Denn in deiner Pause kannst du so viel auf dem Handy daddeln, wie du willst.
Tipp: In Betrieben mit Betriebsrat sind generelle Verhaltensregelungen zur Smartphone-Nutzung mitbestimmungspflichtig.
Fun fact: Angestellte dürfen ihr privates Handy nicht am Arbeitplatz aufladen, denn Strom gehört zu den Betriebsmitteln, deren private Nutzung nur erlaubt ist, wenn Arbeitgebende diese gestatten.
Und was gilt im Hinblick auf das Checken privater E-Mails auf dem Apothekenrechner? Die private Nutzung des dienstlichen Accounts ist laut DGB dann erlaubt, wenn:
- es beispielsweis eine Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gibt oder
- der/die Chef:in die private Nutzung über einen längeren Zeitraum hinweg stillschweigend geduldet hat.
Haben Arbeitgebende die private Nutzung des dienstlichen Mail-Accounts nicht erlaubt, darf stichprobenartig überprüft werden, ob sich die Angestellten an die Vorgabe halten. Hat der/die Chefin die private Nutzung des Internets in der Apotheke verboten, müssen sich Angestellte daran halten.
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