Signatur/BSNR/LANR: Keine Prüfpflicht beim E-Rezept
Mit dem E-Rezept sollen Retaxationen aufgrund von Formfehlern der Praxen der Vergangenheit angehören. Eigentlich. Denn auch bei elektronischen Verordnungen gibt es Fehler. Ob Apotheken eine Prüfpflicht bei fehlerhafter oder fehlender Signatur, Lebenslanger Arztnummer (LANR) oder Bestriebsstättennummer (BSNR) haben, beantworten die aktualisierten FAQ zum E-Rezept.
Ohne gültige Signatur sowie ohne LANR und der zugehörigen BSNR kann ein E-Rezept nicht in den Fachdienst eingestellt werden. Doch wie immer gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise bei Selbstzahlerrezepten. Doch damit nicht genug. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) liefert weitere Ausnahmefälle für fehlende LANR oder BSNR:
- Zahnarztnummer (ZANR) und KZV-Abrechnungsnummer wurden verwendet.
- ASV-Fachgruppennummer oder Standortnummer eines Krankenhauses sind auf einem Entlassrezept angegeben.
- Ärzt:innen in Weiterbildung, die keine eigene LANR besitzen und bei denen keine verantwortliche Person in der Verordnung angegeben ist, stellen ein Rezept aus.
Keine Prüfpflicht für Apotheken
Dass die Kombinationen korrekt sind, stellt der Fachdienst durch Prüfungen und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnungsprofile sicher. Apotheken haben keine Prüfpflicht. Die Grundlage ist in der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag für E-Rezepte zu finden. Konkret in § 2. Demnach gehen die Vertragspartner davon aus, dass keine Fehler auftreten, bei:
- Praxis-/Klinikanschrift: Die Praxis-/Klinikanschrift muss vorhanden sein.
- Arztnummer (Pseudoarztnummer): Die Arztnummer (Pseudoarztnummer) muss numerisch vorhanden sein.
- BSNR/Standortnummer: Die BSNR/Standortnummer muss vorhanden sein. Bei Zahnärzten muss statt der BSNR/Standortnummer die Abrechnungsnummer eingetragen sein.
Somit müssen die Felder nicht auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf Befüllung entsprechend den Vorgaben geprüft werden.
Sollten Fehler auftreten, verständigen sich die Vertragspartner kurzfristig über das weitere Vorgehen, heißt es in § 2 und „unabhängig von der Dauer dieser Vereinbarung hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit.“
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