Seit 1. April: Wiederholungsverordnung per E-Rezept möglich
Die flächendeckende Einführung des E-Rezeptes lässt hierzulande noch immer auf sich warten. Trotzdem können elektronische Verordnungen vielerorts in den Apotheken eingelöst werden. Seit Monatsbeginn ist auch das Ausstellen und Einlösen von Wiederholungsverordnungen per E-Rezept möglich.
Was auf herkömmlichen Muster-16-Rezepten Wunschdenken bleibt, ist beim E-Rezept inzwischen Realität: das Ausstellen einer Wiederholungsverordnung. Die Funktion werde laut gematik vom Fachdienst bereits seit Oktober 2022 und vom Primärsystemhersteller der Ärzt:innen seit dem 1. April unterstützt. In puncto Ausgestaltung der elektronischen Mehrfachverordnung gab es bei Patient:innen, Ärzt:innen und Apotheken klare Vorstellungen. Jetzt ist es so weit: „Seit dem 01.04.2023 können Ärzte nun das sog. Wiederholungsrezept im Rahmen eines E-Rezeptes verordnen“, heißt es von der Berliner Apothekerkammer mit Bezug auf ein aktuelles Schreiben des DAV an Apothekerkammern und -verbände.
Und das sind die Voraussetzungen:
- Die elektronische Mehrfachverordnung darf nach der Erstabgabe des verschriebenen Arzneimittels bis zu drei weitere Abgaben vorsehen.
- Für jede Abgabe wird ein eigenes E-Rezept erstellt, sodass eine Wiederholungsverordnung insgesamt vier E-Rezepte beinhalten kann.
- Patient:innen erhalten bis zu vier E-Rezept-Token und können diese bei Bedarf in unterschiedlichen Apotheken einlösen.
- Verschreibende müssen den Beginn des Einlösezeitraums für jedes E-Rezept der Wiederholungsverordnung festlegen und angeben.
- Die Mehrfachverordnung ist maximal 365 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, außer Ärzt:innen haben ein früheres Ende der Einlösefrist festgelegt.
- Wiederholungsrezepte, deren Einlösezeitraum noch nicht gültig ist, werden von der gematik gesperrt.
- Apotheken rechnen jeden E-Rezeptteil der Mehrfachverordnung eigenständig ab, und zwar mit den jeweiligen Abgabedaten und dem entsprechenden Abrechnungsdatensatz.
„Aus der Mehrfachverordnung ergeben sich Vorteile für Patient:innen und die Abläufe in Arztpraxen, da die Rezepte für Dauermedikationen im Voraus ausgestellt werden können und somit Wege zur Arztpraxis (zum Rezepte abholen) entfallen. Dies kann insbesondere für chronisch Kranke hilfreich sein. Es obliegt den verordnenden Ärzt:innen zu entscheiden, diese Möglichkeit zu nutzen“, heißt es von der gematik weiter.
Wiederholungsverordnung nur per E-Rezept
Die generelle Einführung von Mehrfachverordnungen ist unter anderem in § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt. Auch die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) liefert in § 4 und § 2 eine gesetzliche Grundlage dafür. In der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat das Wiederholungsrezept ebenfalls einen Platz gefunden. Möglich macht dies Absatz 2a, der neu in § 11 eingeführt wurde.
Das Problem: Während eine Wiederholungsverordnung per E-Rezept nun möglich ist, bleibt sie auf Muster-16-Formularen weiterhin ausgeschlossen, wie die Kammer klarstellt.
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