securPharm dient dem Schutz vor gefälschten Arzneimitteln in der legalen Lieferkette. Seit Februar 2019 ist das System scharfgestellt und noch immer bestehen Unsicherheiten in der Apotheke – wie bei der Rückbuchung bereits ausgebuchter Arzneimittel. Packungen, die bereits auf den Status „abgegeben“ gesetzt wurden, können nicht retourniert werden und dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgebucht werden.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 fordert als Fälschungsschutz zwei Sicherheitsmerkmale auf Packungen verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel: den Erstöffnungsschutz, der zeigt, dass die äußere Verpackung unversehrt und die Packung ungeöffnet ist, und ein individuelles Erkennungsmerkmal, einen Produktcode, der jede Packung zum Unikat und identifizierbar macht. Letzterer ist die Grundlage für die Echtheitsprüfung. Apotheken müssen die Sicherheitsmerkmale checken und die Packungen bei der Abgabe ausbuchen. Dabei wird das Sicherheitsmerkmal der Arzneimittelpackung deaktiviert und die Schachtel verliert ihre Verkehrsfähigkeit. Eine Retoure an den Großhandel ist beim Status „abgegeben“ nicht mehr möglich.
„abgegeben“: Keine Retoure einer ausgebuchten Packung möglich
Eine ausgebuchte Packung kann nicht mehr retourniert oder an eine Apotheke des Filialverbundes weitergeben werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Status zurückzusetzen. Grundlage ist Artikel 13 der Delegierten Verordnung. Und so funktioniert es:
Hat die Apotheke eine Rx-Packung fälschlicherweise ausgebucht und auf den Status „abgegeben“ gesetzt, darf auch nur diese Apotheke die Schachtel zurückbuchen. Möglich ist dies nur, wenn die Ausbuchung maximal zehn Kalendertage zurückliegt und die Packung den Kontrollbereich der Apotheke nicht verlassen hat.
Achtung: Der Botendienst gehört zum Kontrollbereich der Apotheke! Die Zehn-Tage-Frist kann nicht umgangen werden. In der Delegierten Verordnung heißt es, „die Rücksetzung des Status erfolgt höchstens zehn Tage nach der Deaktivierung des individuellen Erkennungsmerkmals.“
Wird die Packung an den Großhandel retourniert, ist dieser verpflichtet, eine Retoure vor der Weitergabe zu verifizieren. Ist die Packung bereits ausgebucht, darf der Großhandel diese nicht weitergeben. Gleiches gilt auch für eine Apotheke aus dem Filialverbund: Eine ausgebuchte Packung darf von Betriebsstätten im gleichen Filialverbund nicht abgegeben werden.
Ausgebucht und nicht abgeholt
Arzneimittelpackungen sollten erst aus dem securPharm-System ausgebucht werden, wenn sie tatsächlich abgegeben werden und nicht schon, wenn sie auf das Abholbrett gelegt werden. Wird die Packung dann doch nicht abgeholt, kann es problematisch werden. Denn die Packung muss innerhalb der Zehn-Tages-Frist – also unverzüglich – wieder zurückgebucht werden. Ist der Zeitraum abgelaufen, gibt es auch keine Ausnahme im Einzelfall.
„zerstört“ oder „Diebstahl“
Während der Status „abgegeben“ zurückgenommen werden kann, gelten bei „zerstört“ oder „Diebstahl“ andere Regeln. Denn letztere können nicht wieder rückgängig gemacht werden. Daher sollte eine Packung nur auf den Status „zerstört“ gesetzt werden, wenn sie auch selbst von der Apotheke entsorgt wird. Wird die Packung zur Entsorgung an den Großhandel oder das Unternehmen zurückgegeben, darf nicht der Status „zerstört“ gesetzt werden!
Ist eine Packung verfallen, ist keine Statusänderung nötig, denn Packungen mit abgelaufenem Verfallsdatum werden automatisch deaktiviert.
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