Schwangerschaftsvertretung und Co.: Neue Regeln zur Probezeit bei Befristung
Die Vertretung für eine schwangere Kollegin oder einen Kollegen in Elternzeit ist nur ein Grund für einen befristeten Arbeitsvertrag in der Apotheke. Generell gelten dabei genaue Vorgaben zu Dauer, Begründung und Co. Geht es um die Frage nach der Probezeit bei Befristung, greifen seit dem 1. August neue Regeln.
Während einige Beschäftigte um befristete Arbeitsverträge lieber einen großen Bogen machen, sehen andere darin eine Chance, die jeweilige Apotheke erst einmal kennenzulernen und anschließend womöglich „weiterzuziehen“. Doch auch bei Arbeitsverhältnissen mit Befristung greift in der Regel eine Probezeit. Dabei galt bisher der Grundsatz: Die Probezeit für einen befristeten Vertrag durfte maximal sechs Monate betragen.
Zum 1. August ist jedoch eine Änderung beim Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Demnach heißt es jetzt: „Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“ Die Sechs-Monats-Angabe wurde gestrichen.
Konkretere Vorgaben für die Dauer der Probezeit gibt es allerdings nicht, es kommt auf den Einzelfall an. Klar ist jedoch: Sie auf den gesamten Zeitraum der Befristung zu erstrecken, ist damit nicht mehr möglich. Denn dies steht dies nicht im Verhältnis zum eigentlichen Sinn der Probezeit, dem gegenseitigen Kennenlernen und Ausprobieren. Stattdessen wurde das Ausdehnen der Probezeit auf die gesamte Dauer der Beschäftigung mitunter genutzt, um von der verkürzten Kündigungsfrist zu profitieren. Denn diese umfasst gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch nur zwei Wochen anstelle der üblichen Frist von einem Monat oder mehr. „Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“ Fristlose Kündigungen sind möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Übrigens: Auch während der Probezeit haben PTA Anspruch auf Urlaub – egal ob mit befristetem Vertrag oder nicht. Der volle Urlaubsanspruch entsteht zwar erst nach einem halben Jahr Betriebszugehörigkeit, trotzdem kannst du für jeden Monat, den du in der Apotheke arbeitest, bereits vorher den jeweiligen Urlaubsanteil geltend machen.
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