Schutzmasken bei ALG II: Anspruch bis 6. März
Die Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) ist veröffentlicht. Jetzt gibt es nicht nur Klarheit über das gekürzte Maskenhonorar, sondern auch über die Abgabe der zehn kostenlosen Schutzmasken für Personen, die Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen oder mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Rund fünf Millionen Menschen, die ALG II beziehen, haben Anspruch auf zehn kostenlose Schutzmasken, wenn sie nicht ohnehin zur Risikogruppe gehören und schon über die SchutzmV Berechtigungsscheine erhalten haben oder noch erhalten werden.
Apotheken erhalten je Maske 3,90 Euro inklusive Umsatzsteuer – dem Bund entstehen für die Maßnahme (Masken und Verwaltung) Kosten in Höhe von 200 Millionen Euro.
Der Ablauf ist schnell erklärt: Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 31. Januar 2021 vorliegenden Daten, die bei ihnen versicherten, anspruchsberechtigten Personen. Nach der Datenselektion sollen die Anspruchsberechtigten einmalig ein Informationsschreiben zum Nachweis der Anspruchsberechtigung erhalten. „Das Informationsschreiben wird zum verbesserten Schutz vor missbräuchlicher Verwendung mehrfarbig gestaltet“, heißt es in der Verordnung. Das Schreiben und der Personalausweis sind der Apotheke vorzulegen, und zwar bis zum Ablauf des 6. März 2021. Danach ist der Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken verwirkt.
Ein straffer Zeitplan, wenn man bedenkt, dass der GKV-Spitzenverband in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen hat, dass „bis zu 10 Arbeitstage für die Selektion der Daten und den Abgleich der selektierten Daten mit dem Versichertenbestand, welcher bereits nach der geltenden SchutzmV mit Anspruchsbescheinigungen bedacht wurde, die Aufbereitung der Druckvorlage/des Musterschreibens und Integration/Verknüpfung mit den Versichertendaten, die Beauftragung der Druck-/Versanddienstleister, Druckereinrichtung, Druck und Abgabe/Lieferung an Versanddienstleister“ veranschlagt sind. Für Versand und Zustellung seien bis zu vier weitere Arbeitstage zu veranschlagen. Anspruchsberechtigte werden sich also noch gedulden müssen. Erste Nachfragen in den Apotheken gibt es bereits.
Die Apotheken geben die Masken ab und behalten das Informationsschreiben ein. Dieses wird mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person versehen und bis zum 31. Dezember 2024 unverändert gespeichert oder aufbewahrt.
Die Apotheken erstellen für die an die anspruchsberechtigten ALG II-Empfänger*innen abgegebenen Masken einmalig eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergeben.
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