Im neuen Jahr stehen die zweite und dritte Phase der Maskenabgabe an Risikopatient*innen an. Dann gibt es die Schutzmasken nicht mehr kostenlos und abgerechnet wird über das Rechenzentrum. Für das Prozedere gibt es bereits einen Plan und sogar schon eine Sonder-PZN, die für die abgegebenen Schutzmasken auf dem Sammelbeleg vermerkt werden soll. Bislang handelt es sich dabei um einen Entwurf, der aber schon in der kommenden Woche verabschiedet werden soll.
Am 1. Januar 2021 beginnt die zweite Phase der Maskenabgabe. Bis 28. Februar erhalten Risikopatient*innen sechs Schutzmasken und vom 16. Februar bis 15. April besteht erneut Anspruch auf sechs weitere Masken. Dazu benötigen die Anspruchsberechtigten jeweils einen Coupon, der von den Kassen ausgestellt und verschickt wird. Der fälschungssichere Berechtigungsschein wird von der Bundesdruckerei erstellt und von der Apotheke abgestempelt und unterschrieben, aber nicht abgerechnet.
Für die per Coupon abgegebenen Schutzmasken erhalten die Apotheken sechs Euro je Maske inklusive Umsatzsteuer, macht summasummarum zweimal 36 Euro. Die Patient*innen zahlen je sechs Masken einen Eigenanteil von zwei Euro. Dieser verbleibt in der Apotheke und muss bei der Rechnungsstellung ans Rechenzentrum berücksichtigt werden. Und so könnte laut Entwurf abgerechnet werden.
So könnten Abgabe und Abrechnung ab Januar ablaufen
Schritt 1
Die Krankenkasse ermittelt die anspruchsberechtigten Patient*innen und verschickt zwei fälschungssichere Berechtigungsscheine, die von der Bundesdruckerei erstellt werden.
Schritt 2
Der /die Versicherte geht im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis spätestens 28. Februar 2021 und vom 16. Februar 2021 bis 15. April 2021 mit je einem Berechtigungsschein in die Apotheke und erhält ein Set mit sechs Schutzmasken und zahlt dafür je zwei Euro.
Schritt 3
Die Apotheke versieht den Berechtigungsschein mit Stempel und Unterschrift und dokumentiert diesen bis zum 31. Dezember 2024.
Mindestens einmal im Monat erstellt die Apotheke einen Sammelbeleg über das Formular „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ über die Summe der abgegebenen Sets. Der Sammelbeleg wird beim Rechenzentrum abgerechnet.
Schritt 4
Die Apothekenrechenzentren digitalisieren den Sammelbeleg, rechnen einmal monatlich gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ab und zahlen an die Apotheken den Gegenwert der Sammelbelege (abzüglich der Eigenbeteiligung).
Schutzmasken mit Sammelbeleg und Sonder-PZN abrechnen
Aufgrund der Kurzfristigkeit soll für den Sammelbeleg der NNF-Beleg verwendet werden. Diesen kann die Apotheke auch handschriftlich ausfüllen und für die Abgabe der Schutzmasken auf dem Sammelbeleg die Sonder-PZN 06461245 eintragen. In das Feld „Faktor“ kommt die Summe der abgegebenen Sets und in das Feld „Anzahl“ die Summe der Verkaufspreise der abgegebenen Sets.
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