Schlechte Arbeit: Kündigung wegen Minderleistung?
Wohl jede/r kennt sie: Kolleg:innen, die für die anderen im Team mehr Arbeit verursachen als sie abnehmen. Doch einfach loswerden kann die Apothekenleitung Arbeitnehmende bei schlechter Leistung nicht. Denn für eine sogenannte Kündigung wegen Minderleistung gibt es einige Hürden.
Einen schlechten Tag, an dem sprichwörtlich das Pech an den Händen klebt und alles schiefläuft, hat jede/r manchmal. Doch bei einigen Kolleg:innen ist dies quasi Dauerzustand, sodass sowohl das Tempo als auch die Qualität der Arbeit zu wünschen übrig lassen. Doch auch wenn deine Beschwerde bei der Apothekenleitung endlich Früchte trägt und der/die Chef:in etwas unternehmen will, ist das leichter gesagt als getan.
Denn: Um leistungsschwachen Mitarbeiter:innen kündigen zu können, braucht es eine nachweisliche Pflichtverletzung. Dies ist neben einem rechtswidrigen Verhalten eine der Grundvoraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung. Das bedeutet, Arbeitgebende müssen laut Kündigungsschutzgesetz die vermeintlich schlechte Arbeit erst einmal zweifelsfrei belegen. Dazu muss allerdings dargelegt werden, wie die Durchschnittleistung des/der Mitarbeiter:in aussieht und dass diese deutlich – als Richtwert gilt etwa ein Drittel – unterschritten wird.
Minderleistung: Was führt zur Kündigung?
Generell gilt: „Ein Arbeitnehmer genügt seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund klar. Im Klartext heißt das: Ein/e Arbeitnehmer:in muss nur so gut arbeiten wie er/sie kann. Selbst wenn einem/einer Beschäftigten mehr Fehler unterlaufen als anderen Mitarbeitenden im Durchschnitt, ist dies noch kein Grund für eine Kündigung wegen Minderleistung. Erst wenn es sich dabei um ein langfristiges Problem handelt, wird es knifflig. Denn dies kann laut DGB „ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt.“ Dies muss jedoch nachgewiesen werden.
Mehr noch. Chef:innen sollen auch beweisen, dass die Gründe für das schlechte Arbeiten allein bei dem/der Mitarbeitenden liegen und dass dies absichtlich geschieht sowie dass eine mildere Maßnahme wie eine Abmahnung nicht geeignet ist, um Abhilfe zu schaffen. Außerdem muss das Interesse des/der Arbeitgeber:in zum Beenden des Arbeitsverhältnisses das Interesse des/der Arbeitnehmer:in zum Fortbestehen überwiegen. Andernfalls kann eine Kündigung wegen Minderleistung leicht zurückgewiesen werden.
Nur weil dir oder den Kolleg:innen in der Apotheke also einige Fehler unterlaufen, rechtfertigt dies also (noch) keine Kündigung wegen Minderleistung.
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