Maximal 15 statt 28 Euro: Die Schiedsstelle hat entschieden. Das Apothekenhonorar für die Corona-Impfung sinkt. „Das Ergebnis des Schiedsspruchs ist unbefriedigend“, so DAV-Verhandlungsführerin Anke Rüdinger.
Weil mit dem GKV-Spitzenverband Ende März keine Einigung zur Vergütung der Corona-Impfung in den Apotheken erreicht werden konnte, rief der Deutsche Apothekerverband (DAV) die Schiedsstelle an. Jetzt gibt es eine Entscheidung – maximal 15 Euro können für eine Corona-Impfung abgerechnet werden. Fallen bestimmte Mehraufwände weg, sind es nur 10 Euro. Das hat die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 SGB V am 12. Mai 2023 entschieden.
Zwar ist mit dem Schiedsspruch endlich sichergestellt, dass alle gesetzlich Versicherten im Rahmen der Regelversorgung in den qualifizierten Apotheken gegen Corona geimpft werden können, doch für den DAV ist die Entscheidung der Schiedsstelle „unbefriedigend“.
„Die Vergütung entspricht jener der Ärzte, obwohl diese das Impfen anders als die Apotheker an medizinisches Fachpersonal delegieren dürfen. Außerdem beziehen Ärzte Spritzen und Kanülen in der Regel kostenfrei, während die Apotheken dies aus dem nunmehr festgelegten Honorar bezahlen müssen“, so Rüdinger.
Zuvor wurde das Honorar in Höhe von 28 Euro aus dem Bundeshaushalt gezahlt. Der höhere Betrag war dem erheblichen Aufwand bei der Logistik, bei der Aufbereitung der Impfdosen sowie bei den Aufklärungs- und Dokumentationspflichten geschuldet. Mit der Überführung der Corona-Impfung in die Regelversorgung sind die Kassen in der Pflicht und müssen für die Impfung zahlen. Allerdings war der Kreis der Anspruchsberechtigten mit der Änderung der Schutzimpfungsrichtlinie zuletzt deutlich eingeschränkt worden. Corona-Impfungen sind in den Apotheken inzwischen seltener geworden.
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