N-Nitrosodimethylamin (NDMA) ist die unerwartete Verunreinigung, die im Sommer 2018 Auslöser des Sartan-Skandals war. Im Zuge eines Risikobewertungsverfahrens auf europäischer Ebene wurden die pharmazeutischen Unternehmen (pU) im April 2019 aufgefordert, das Herstellungsverfahren von Sartanen, die eine Tetrazol-Gruppe enthalten, zu überprüfen, um das Auftreten von nitrosaminhaltigen Verunreinigungen zu vermeiden. Der Verpflichtung sind jedoch nicht alle pU nachgekommen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) droht nun mit dem Ruhen der Zulassung.
Entsprechend dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission müssen folgende Vorgaben erfüllt werden:
- Es muss sichergestellt sein, dass die Herstellungsprozesse auf das potentielle Risiko der Bildung von Nitrosaminen überprüft und gegebenenfalls geändert wurden, um das Risiko für die Verunreinigung zu minimieren. Hierfür gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren.
- Seit dem Zeitpunkt des Beschlusses müssen die pU für alle Nitrosamine sicherstellen, dass eine Kontrollstrategie für die Chargen der verwendeten Arzneimittelsubstanzen vorliegt.
- Die festgelegten Grenzwerte für NDMA und N-Nitrosodiethylamin (NDEA) müssen eingehalten werden.
Während einer Übergangsfrist von zwei Jahren sind folgende Grenzwerte einzuhalten:
Valsartan 320 mg: NDEA 26,5 ng/Tag und 0,082 ppm in der API und NDMA 96 ng/Tag und 0,300 ppm in der API
Losartan 150 mg: NDEA 26,5 ng/Tag und 0,177 ppm in der API und NDMA 96 ng/Tag und 0,640 ppm in der API
Olmesartan 40 mg: NDEA 26,5 ng/Tag und 0,663 ppm in der API und NDMA 96 ng/Tag und 2,400 ppm in der API
Irbesartan 300 mg: NDEA 26,5 ng/Tag und 0,088 ppm in der API und NDMA 96 ng/Tag und 0,320 ppm in der API
Candesartan 32 mg: NDEA 26,5 ng/Tag und 0,820 ppm in der API und NDMA 96 ng/Tag und 3,000 ppm in der API
Die Grenzwerte gelten nur für Chargen, in denen ein Nitrosamin nachgewiesen wurde. Wurden NDMA und NDEA gleichzeitig analysiert, sind die Chargen abzulehnen.
Nach der zweijährigen Übergangsfrist darf für NDMA und NDEA ein Grenzwert von 0,03 ppm nicht überschritten werden.
Die pU sind verpflichtet, die Vorgaben durch eine Variation im Dossier zu bestätigen. Weil noch nicht alle pU der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses nachgekommen sind, flattert Post vom BfArM ins Haus. Darin heißt es: „Da Sie Ihren sich aus dem Umsetzungsbescheid ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, beabsichtigen wir, das Ruhen der o.a. Zulassungen nach § 30 Abs. 1aSatz 1 und 3AMG anzuordnen.“ Allerdings räumt die Behörde den Unternehmen eine Frist von vier Wochen ein. Werden in diesem Zeitraum alle geforderten Unterlagen nachgereicht, kann die Ruhensanordnung abgewendet werden.
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