Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt, welche Angaben auf einem Rezept enthalten sein müssen. So müssen Ärzte die Dosierung und die genaue Zusammensetzung bei Individualrezepturen angeben. Fehlen die Angaben, darf die Apotheke unter Umständen heilen. Was auf einem Rezepturrezept geheilt werden darf, regelt der Rahmenvertrag.
§ 2 der AMVV regelt, welche Angaben eine Verordnung enthalten muss, damit es sich nicht um eine unklare Verordnung handelt. Dazu gehören unter anderem:
- Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik einschließlich Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,
- Datum der Ausstellung,
- Name und Geburtsdatum des/der Patient*in
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,
Achtung: Bei einem Rezepturarzneimittel muss die Zusammensetzung nach Art und Menge sowie eine Gebrauchsanweisung angegeben werden. Einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird. - Darreichungsform
- die abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels, ist das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt, soll ein Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen angegeben werden
- Dosierung; gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt und wenn der Arzt dies auf der Verschreibung kenntlich macht oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,
- Gültigkeitsdauer der Verschreibung,
- eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.
Rezepturrezept: Was darf ich heilen?
Die Apotheke hat verschiedene Heilungsmöglichkeiten, bevor das Rezept in die Abrechnung gegeben wird. Dazu gehören unter anderem: Name und Geburtsdatum des Patienten (dürfen auch ohne Arztrücksprache korrigiert werden), Kasse, Versichertennummer sowie Wirkstoffbezeichnung, Wirkstärke und Darreichungsform oder Datum der Ausstellung. Bei Rezepturen darf die Apotheke außerdem die Zusammensetzung nach Art und Menge sowie Gebrauchsanweisung in Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt korrigieren oder ergänzen.
Achtung: Alle Ergänzungen oder Korrekturen müssen mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.
Fehlt die Dosierung oder wird nur auf eine NRF-Vorschrift verwiesen, muss die Gebrauchsanweisung unbedingt ergänzt werden, sonst verliert die Apotheke ihren Vergütungsanspruch und riskiert eine Nullretaxation, weil eine unklare Verordnung vorliegt. So besagt die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“
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