Zum 1. Januar 2024 tritt bei der Abrechnung von Rezepturen ein vertragsloser Zustand ein, denn die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe wurden vom DAV gekündigt. Weil es keine Fortgeltungsklausel gibt, wird nach Arzneimittelpreisverordnung abgerechnet. Apotheken fürchten Retaxationen. Um diese zu umgehen, überlegen Kolleg:innen, Muster-16-Rezepturen als Privatrezepte abzurechnen. Doch dem Vorhaben erteilt der DAV eine klare Absage.
Die Kosten steigen, doch die Kassen wollen nicht mehr zahlen. Seit 2019 wurden die Preise der Hilfstaxe nicht angepasst. Weil es zu keiner Einigung einer Preisanpassung mit dem GKV-Spitzenverband kam, hat der DAV als Konsequenz die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) zum Jahresende gekündigt. Darum wird die Abdata die vereinbarten Hilfstaxenpreise zum 1. Januar 2024 löschen – mit Ausnahme von Cannabis. Das kommt die Kassen teuer zu stehen – oder die Patient:innen.
Abgerechnet wird nach §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung. Das bedeutet, dass bei Stoffen der Einkaufspreis, der für die nötige Menge der üblichen Packung abgerechnet wird. Es wird nicht anteilig abgerechnet. Es wird der real zu leistende Preis und kein Listenpreis für die Berechnung der Rezeptur herangezogen. Bei der Herstellung einer Rezeptur können gemäß § 5 AMPreisV ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung, ein Rezepturzuschlag, ein Festzuschlag von 8,35 Euro (Ausnahme parenterale Zubereitungen) zuzüglich Umsatzsteuer erhoben werden.
Retax vorprogrammiert
Die Verbände weisen die Apotheken schon jetzt darauf hin, dass die Kassen in puncto Abrechnung eine andere Auffassung vertreten. Nämlich die, dass nur die verarbeitete Menge abgerechnet werden soll. Dies habe der GKV-Spitzenverband dem DAV in den letzten Verhandlungsgesprächen mitgeteilt.
Rezeptur darf nicht zum Privatrezept werden
Weil die Apotheken Retaxationen befürchten, kommt die Herstellung als Selbstzahlerleistung ins Spiel. Doch das Muster-16-Rezept kann nicht einfach als Privatrezept beliefert und abgerechnet werden. Aus Sicht des DAV wäre dies „nicht rechtskonform“. Die Begründung: „Die Apotheken sind nach wie vor verpflichtet, die gesetzlich versicherten Personen im Wege des Sachleistungsprinzips nach Maßgabe der hierzu geltenden Bestimmungen (v.a. aus den Rahmenverträgen gemäß §§ 129, 300 SGB V) zu versorgen. Lediglich die Vertragspreise der Hilfstaxe sind weggefallen. An deren Stelle treten die Preisregelungen nach den §§ 4, 5 AMPreisV.“
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