Rezeptur: Wann muss im Überschuss hergestellt werden?
In der Rezeptur hat das richtige Wiegen oberste Priorität. Erlaubt ist eine Abweichung von 1 Prozent. Und auch das Endprodukt sollte der geforderten Menge entsprechen und im Falle einer Salbe maximal nur um 1 Prozent abweichen. Doch unter Umständen kann es bei einigen Rezepturen nötig sein, diese im Überschuss herzustellen.
Wird eine halbfeste Zubereitung oder Lösung hergestellt, ist in der Regel kein Mehransatz nötig. Eine Ausnahme bildet der Einwaagekorrekturfaktor, denn Wirkstoffe sind nicht immer zu 100 Prozent rein. Eine Mehreinwaage ist nötig bei einem Mindergehalt von mehr als zwei Prozent. Enthält der Wirkstoff jedoch mehr als 100 Prozent, ist eine Korrektur bei einem Mehrgehalt ab 10 Prozent nötig. Die zusätzlich einzuwiegende Menge kann der Kasse in Rechnung gestellt werden. Auf das Etikett kommt die Mehreinwaage aber nicht.
Zwar ist bei der Herstellung von Salben und Co. keine Herstellung im Überschuss nötig, aber Verdunstungsverluste sollten ausgeglichen und verlustarm gearbeitet werden.
Werden Kapseln oder Zäpfchen in der Apotheke hergestellt, sieht die Sache anders aus und die Herstellung im Überschuss ist angezeigt.
Kapseln und Zäpfchen mit Überschuss
Weil bei der Kapselherstellung Pulververluste zwar gering gehalten, aber nicht vollständig vermieden werden können, ist eine Herstellung im Überschuss nötig. Denn auch wenn bei der gravimetrischen Methode weniger Pulververluste durch Umfüllvorgänge anfallen, als sie bei der volumetrischen Methode auftreten können, sind Verluste möglich. Im Allgemeinen gilt – bezogen auf den Wirkstoff – ein Produktionszuschlag von 5 Prozent. Bei niedrig dosierten Kapseln mit weniger als 20 mg Wirkstoff sollte ein Zuschlag von 10 Prozent berücksichtigt werden.
Auch bei der Zäpfchenherstellung geht nichts ohne einen Mehransatz, denn beim Ausgießen entsteht unweigerlich Verlust. Daher gilt es, den Ansatz für mehr Zäpfchen zu berechnen und herzustellen als benötigt werden. Das Ziel ist es, Unterdosierungen zu vermeiden – vor allem bei Suspensionszäpfchen, weil es trotz stetigem Rühren zur Entmischung des Wirkstoff-Grundlagen-Gemisches kommen an. Vom DAC/NRF kommt eine Empfehlung, welcher Überschuss bei Zäpfchen berücksichtigt werden soll. Ab sechs Zäpfchen gilt ein Überschuss von vier, für sieben bis zehn Zäpfchen ist ein Mehransatz für fünf Suppositorien zu berücksichtigen. Bei elf bis 20 verordneten Zäpfchen beträgt der Überschuss sechs Zäpfchen. Sollen 21 bis 30 Zäpfchen hergestellt werden, liegt der Überschuss bei zehn Suppositorien.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Lieferengpass und Dringlichkeitsliste: Neue Regeln beim E-Rezept
Beim E-Rezept gelten seit dem 15. April neue Dokumentationsregeln für Abweichungen von der Verordnung aufgrund eines Lieferengpasses und für Arzneimittel …
Pflegehilfsmittel: Neuer Vertrag gilt ab Juni
Apotheken, die auch nach dem 31. Mai Versicherte mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch versorgen wollen, müssen dem neuen Vertrag beitreten. Eine …
Herstellerrabatt: AOK retaxiert Mounjaro
Die AOK Sachsen-Anhalt verschickt derzeit Mounjaro-Retaxationen über den Herstellerrabatt. Der Grund ist ein technischer Fehler in der Adba-Datenbank. Retaxiert werden Mounjaro-Verordnungen, …